Familienzusammenführung nach der AMMVO

Zuletzt aktualisiert: 24.07.2026

Was regelt die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung?

Die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (2024/1351) im Folgenden "AMMVO" ersetzt im Rahmen der GEAS-Reform die Dublin-III-Verordnung. Die AMMVO übernimmt in weiten Teilen die Regelungen aus der Dublin-III-VO. Viele Details wurden jedoch geändert.

Die AMMVO gilt für Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem 12.06.2026 "registriert" wurden, vgl. auch Übergangsregelungen in den Art. 83-85 AMMVO.

Für Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12.06.2026 registriert wurden, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO, vgl. Art. 84 Abs. 2 AMMVO. Es werden verschiedene Ansichten vertreten, ob sich die Übergangsregelung aus Art. 84 Abs. 2 AMMVO tatsächlich nur im engeren Sinne auf die Zuständigkeitskriterien aus Art. 7-15 in Kapitel 3 der Dublin-III-VO bezieht und ansonsten auch hier die AMMVO Anwendung findet (so z.B. VG Arnsberg, Beschluss vom 17.07.2026 - 14 L 1306/25.AOVG Greifswald, Urteil vom 22.06.2026 - 4 LB 323/22 OVGVG Hannover, Urteil vom 12.06.2026 - 15 A 6596/25, allerdings wird hier im Ergebnis der Anwendungsbereich der Verfahrensregeln der AMMVO aus anderen Gründen verneint) oder ob sich Art. 84 Abs. 2 AMMVO im weiten Sinne auf alle Regelungen der Dublin-III-VO bezieht (so z.B. VG Aachen, Beschluss vom 14.07.2026 - 4 L 490/26.A).

Sie auch: "Übersicht zur Anwendung der GEAS-Rechtsakte ab Juni 2026: Was gilt wann?" von Equal Rights Beyond Borders, März 2026.
 

Die AMMVO regelt u.a. die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz (Asylantrag) zuständig ist. Sie gilt in allen Staaten der Europäischen Union, sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. 

Die AMMVO enthält Regelungen, die es Asylsuchenden ermöglicht, für die Durchführung ihres Asylverfahrens mit ihren Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat zusammengeführt zu werden.

Die AMMVO knüpft bei der Zuständigkeitsbestimmung immer an die Person an, die zuletzt in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat und zu Familienmitgliedern in einem anderen Mitgliedstaat nachziehen möchte.

Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung insbesondere die Regelungen zur Wahrung der Familieneinheit und des Kindeswohls vorrangig zu beachten (im Einzelnen siehe Erwägungsgründe 46 bis 48 sowie 51 bis 54 der AMMVO).

Eine ausführliche Arbeitshilfe zur Familienzusammenführung nach der AMMVO von Equal Rights Beyond Borders e.V., hrsg. von der Diakonie Deutschland und dem Informationsverbund Asyl und Migration e.V., Stand Juni 2026:
 "Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung - Das Verfahren nach der GEAS-Reform, mit zahlreichen Praxistipps".

 

Grundsätze der Familienzusammenführung nach der AMMVO

Begriffsbestimmungen der AMMVO

Informationen zur Zusammenführung

  • von unbegleiteten Minderjährigen (Art. 25 AMMVO)
  • mit Familienangehörigen mit legalem Aufenthalt (Art. 26 AMMVO)
  • mit Familienangehörigen, die internationalen Schutz beantragt haben (Art. 27 AMMVO)
  • in Fällen abhängiger Personen (Art. 34 AMMVO)
  • aus humanitären Gründen (Art. 35 Abs. 2 AMMVO)

Antrag auf internationalen Schutz

Verfahrensablauf und Fristen

Erforderliche Unterlagen

Rechtsmittel

Unterstützung im Verfahren

Arbeitshilfe zum Thema

"Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung - Das Verfahren nach der GEAS-Reform, mit zahlreichen Praxistipps", eine Arbeitshilfe von Equal Rights Beyond Borders e.V., hrsg. von der Diakonie Deutschland und dem Informationsverbund Asyl und Migration e.V., 3. vollständig überarbeitete Auflage, Juni 2026.

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