Nachstehend finden sich Informationen über den Anwendungsbereich der AMMVO, die Begriffsbestimmungen in der AMMVO und die einzelnen familienbezogenen Zuständigkeitskriterien.
Zuletzt aktualisiert: 17.07.2026
Voraussetzung für die Zusammenführung von Familienangehörigen im Rahmen der AMMVO ist zunächst, dass die Verordnung anwendbar ist, vgl. Art. 1 c), Art. 16 AMMVO. Hierfür gelten folgende allgemeine Grundsätze:
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist in einem nächsten Schritt zu klären, in welchem Verhältnis die schutzsuchende Person (im Folgenden auch: nachziehende Person) zu dem Familienmitglied im anderen Mitgliedstaat (im Folgenden auch: Referenzperson) steht, mit dem sie eine Zusammenführung begehrt, und welchen Status im Verfahren bzw. welches Aufenthaltsrecht die Referenzperson in dem Mitgliedstaat hat. Anschließend ist die Zuständigkeit des Mitgliedstaats anhand der Zuständigkeitskriterien der AMMVO zu prüfen.
Achtung! Es ist zu beachten, dass es bei der Prüfung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates bzw. den Voraussetzungen der Familienzusammenführung auf den Zeitpunkt der Erstregistrierung des Antrags auf internationalen Schutz (Asylantrag) der nachziehenden Person ankommt, vgl. Art. 24 Abs. 2 AMMVO ("Versteinerungsklausel"). Das bedeutet, dass alles was vor oder nach der Registrierung des Asylantrags der nachziehenden Person passiert (z.B. Minderjährigkeit der nachziehenden Kinder, Aufenthaltsstatus der Referenzperson), für die Familienzusammenführung nach der AMMVO rechtlich unbeachtlich ist. Diese Regel gilt allerdings nur bei den bindenden Zuständigkeitskriterien (Art. 25-28 AMMVO). Bei den Regelungen nach Art. 34 und 35 AMMVO gilt die Versteinerungsklausel nicht und es kommt immer auf die aktuelle Situation an.
Achtung! Das Verfahren zur Familienzusammenführung nach der AMMVO enthält strenge Fristen! Die bereits in der Dublin-III-VO existierenden Fristen wurden im Rahmen der GEAS-Reform in der AMMVO weiter verkürzt. Das Versäumen einer Frist führt zu einem Übergang der Zuständigkeit an den die Frist versäumenden Mitgliedstaat. Näheres zu den Fristen, vgl. Abschnitt "Verfahrensablauf und Fristen".
Zuletzt aktualisiert: 17.07.2026
Um zu bestimmen, wer im Rahmen der Verordnung zusammengeführt werden kann, ist es wichtig, zunächst die Begrifflichkeiten der AMMVO zu verstehen und die verwandtschaftliche Beziehung richtig einzuordnen. So ist im Rahmen der AMMVO zu unterscheiden zwischen
Als „Antragsteller“ bezeichnet die Verordnung eine drittstaatsangehörige (d.h. nicht staatsangehörige Person eines der Mitgliedstaaten der Verordnung) oder staatenlose Person, die auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, vgl. Art. 2 Abs. 4 der AMMVO. In den nachfolgenden Ausführungen wird ein Antragsteller im Sinne der Verordnung auch als asylsuchende bzw. schutzsuchende Person bezeichnet.
Eine „Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde“ ist gemäß Art. 2 Abs. 7 der AMMVO eine drittstaatsangehörige oder staatenlose Person, der internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der StatusVO (VO 2024/1347) zuerkannt wurde. Nicht davon umfasst sind Personen mit nationalen Abschiebungsverboten. In den nachfolgenden Ausführungen wird eine Person im Sinne der Verordnung auch als schutzberechtigte Person bezeichnet.
Soweit die AMMVO von „unbegleiteten Minderjährigen“ spricht, ist darunter jede drittstaatsangehörige oder staatenlose Person zu verstehen, die unter 18 Jahre alt ist und ohne Begleitung eines für sie nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden AMMVO-Mitgliedstaates verantwortlichen Erwachsenen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates einreist, solange sich die minderjährige Person nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet, vgl. Art. 2 Abs. 11 AMMVO. Mit erfasst werden von diesem Begriff zudem Minderjährige, die nach Einreise in einen Mitgliedstaat dort ohne Begleitung zurückgelassen werden.
Eine minderjährige Person ist dabei nicht automatisch begleitet, wenn sie gemeinsam mit volljährigen Geschwistern oder sonstigen Verwandten einreist. Die mitreisende erwachsene Person müsste personensorgeberechtigt sein. Auch die Bestellung einer rechtlichen Vertretung für die minderjährige Person ändert nicht die rechtliche Einordnung "unbegleitet" (s. dazu die Arbeitshilfe "Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung", Stand Juni 2026, S. 13).
Die Gruppe der „Familienangehörigen“ ist im engeren Sinne zu verstehen und umfasst nach der Verordnung nur die Mitglieder der sogenannten Kernfamilie, vgl. Art. 2 Abs. 8 AMMVO, sofern die Familie bereits vor Ankunft der schutzsuchenden Person oder des Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat bestand. Zum Vergleich: Unter der Dublin-III-VO musste die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben.
Mitglieder der Kernfamilie sind im Einzelnen:
Als „Verwandte“ bezeichnet die Verordnung in Art. 2 Abs. 9 AMMVO ausschließlich
Die in Art. 35 Abs. 2 AMMVO (Ermessensaufnahme aus humanitären Gründen) genannten "in einer verwandtschaftlichen Beziehung stehenden Personen" sind nicht näher in der Verordnung definiert und können daher neben Mitgliedern der Kernfamilie, Geschwistern und Verwandten zudem weitergehende Familienangehörige umfassen.
"Geschwister" werden darüber hinaus auch in Art. 25 AMMVO zur Bestimmungen des zuständigen Mitgliedstaats für unbegleitete minderjährige Schutzsuchende genannt.
Nach diesen in der AMMVO aufgeführten familiären Beziehungen richtet sich, ob und unter welchen Voraussetzungen die Familienzusammenführung möglich ist. Im Nachfolgenden werden diese rechtlichen Möglichkeiten anhand der verschiedenen Zuständigkeitskriterien der Verordnung im Einzelnen erläutert.
Zuletzt aktualisiert: 17.07.2026
Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats bei nachziehenden unbegleiteten Minderjährigen gilt Art. 25 AMMVO ausschließlich, vgl. Art. 25 Abs. 1 S. 1 AMMVO.
Achtung! Hiervon ist die Konstellation zu unterscheiden, bei der eine Zusammenführung zum unbegleiteten Minderjährigen begehrt wird. Diese Situationen unterfallen weiter der Anwendung der Art. 26 und 27 AMMVO (s. unten).
Von grundsätzlicher Bedeutung ist in allen Fällen der Familienzusammenführung von Minderjährigen die vorrangige Achtung des Kindeswohls, vgl. Art. 23 Abs. 1 AMMVO und Erwägungsgrund 46 der AMMVO mit Bezugnahme auf die Regelungen der UN Kinderrechtskonvention (KRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Ch).
Zusammenführung mit Familienangehörigen
Befindet sich eine unbegleitete, minderjährige schutzsuchende Person auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten, so ist hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens der Mitgliedstaat zuständig, in welchem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister rechtmäßig aufhalten, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht nachweislich zuwider läuft, vgl. Art. 25 Abs. 2 AMMVO.
Die Regelung hat vier Voraussetzungen:
Die Regelung erweitert den engen Begriff der Familienangehörigen, um die (erwachsenen und minderjährigen) Geschwister der nachziehenden (schutzsuchenden) minderjährigen Person.
Die Referenzperson muss sich rechtmäßig im anderen Mitgliedstaat aufhalten. Der rechtmäßige Aufenthalt beurteilt sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats. Der Begriff ist weit gefasst, um den Schutz des Kindeswohls umfassend zu gewähren. Für Deutschland wird beispielsweise eine Duldung als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der AMMVO anerkannt, für die Aufenthaltsgestattung ist dies weiterhin strittig (vgl. Ausführungen in der Arbeitshilfe "Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung", Stand Juni 2026, S. 15). Der rechtmäßige Aufenthalt der Referenzperson muss zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung der minderjährigen nachziehenden Person vorliegen, vgl. sogenannte Versteinerungsklausel in Art. 24 Abs. 2 AMMVO.
Im Vergleich zur Dublin-III-VO wurde die Beweislast bezüglich des Kindeswohls in der AMMVO umgekehrt. Es wird grundsätzlich angenommen, dass eine Zusammenführung mit Familienangehörigen oder Geschwistern dem Kindeswohl dient (vgl. auch bereits EuGH, Urteil vom 01.08.2022 - C-19/21 I, S gg. Niederlande (Asylmagazin 9/2022, S. 320 ff.) - asyl.net: M30813). Nur wenn eine Zusammenführung dem Kindeswohl nachweislich zuwider laufen würde, erfolgt keine Zusammenführung nach Art. 25 AMMVO.
Bei der Zusammenführung von unbegleiteten Minderjährigen ist es grundsätzlich ratsam das Jugendamt sowie betreuende Personen und Vormünder*innen so früh wie möglich in das Verfahren mit einzubinden. Für weiterführende Fragen und Probleme kann es hilfreich sein, sich an den Internationaler Sozialdienst im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu wenden.
Hinweis! Auch wenn es im Rahmen von Art. 25 AMMVOrechtlich nicht erforderlich ist, empfiehlt es sich ein Schreiben mit der schriftlichen Zustimmung aller Betroffenen zur Familienzusammenführung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Das ist insbesondere wichtig, falls auf die humanitäre Klausel des Art. 35 AMMVO zurückgegriffen werden muss.
Unbegleiteten, minderjährigen Personen werden verheiratete, minderjährige Personen gleichgestellt, soweit sich ihr Ehepartner nicht rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhält, vgl. Art. 25 Abs. 2 S. 2 AMMVO. In diesem Fall bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthaltsort der Eltern, eines anderen Erwachsenen - der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des Mitgliedstaates für das Kind zuständig ist – oder eines seiner Geschwister.
Zusammenführung mit Verwandten
Halten sich Verwandte einer minderjährigen, unbegleiteten Person in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig auf und wurde im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass die Verwandten in der Lage sind, für das Kind zu sorgen, ist dieser Mitgliedstaat zuständig, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht nachweislich zuwider läuft, vgl. Art. 25 Abs. 3 AMMVO.
Die Regelung hat fünf Voraussetzungen:
Im Rahmen des Art. 25 Abs. 3 AMMVO muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die verwandte Person fähig ist, für die minderjährige Person Sorge zu tragen. Dies wird von dem Mitgliedstaat, indem sich die Referenzperson aufhält, beurteilt. Es handelt sich dabei um eine Einzelfallbetrachtung und ist nicht mit den für den Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz grundsätzlich erforderlichen Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und ausreichenden Wohnraumes gleichzusetzen. Diese Aspekte können bei der Entscheidung zwar mit einbezogen werden, dürfen jedoch nicht allein entscheidend sein (vgl. Ausführungen in der Arbeitshilfe "Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung", Stand Juni 2026, S. 17f.).
Befinden sich Personen der verschiedenen vorbezeichneten familiären Beziehungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, bestimmt sich der zuständige Mitgliedstaat nach dem Wohl des Kindes, vgl. Art. 25 Abs. 4 AMMVO sowie Art. 11 AMMVO-Durchführungsverordnung.
Zuletzt aktualisiert: 17.07.2026
Die Regelung nach Art. 26 AMMVO findet Anwendung, wenn die schutzsuchende Person einen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat hat und der Familienangehörige in dem Mitgliedstaat
Der Mitgliedstaat, in dem sich die*der entsprechend aufenthaltsberechtigte Familienangehörige aufhält, ist dann für die Durchführung des Asylverfahrens der schutzsuchenden Person zuständig,sofern ein solcher Wunsch schriftlich geäußert wird.
Die Regelung hat somit drei Voraussetzungen:
Dem folgend ergeben sich nachfolgende Konstellationen einer Zusammenführung mit einem entsprechend aufenthaltsberechtigtem Familienmitglied:
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, legt die Verordnung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Familienangehörige aufhält, verbindlich als zuständigen Mitgliedstaat fest. Dieser Staat muss die schutzsuchende Person aufnehmen, für ein Ermessen der Behörden ist hier kein Raum. Weitere Nachweise (etwa über die Lebensunterhaltssicherung oder über ausreichenden Wohnraum) sind nicht erforderlich.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und auch keine anderweitigen bindenden Zuständigkeitskriterien zur Zusammenführung der Familie einschlägig, kann dennoch ein Übernahmeersuchen zur Zusammenführung im Rahmen des Ermessens auf Art. 35 Abs. 2 AMMVO gestützt werden (hierzu näher nachfolgend). Daher ist auch in solchen Fällen eine entsprechende Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden ratsam.
Zuletzt aktualisiert: 17.07.2026
Hat die nachziehende schutzsuchende Person in einem anderen Mitgliedstaat eine*n Familienangehörige*n (Referenzperson), die dort bereits einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat, ohne dass darüber bislang entschieden wurde, kann dieser Mitgliedstaat auch für die Durchführung des Asylverfahrens der nachziehenden Person zuständig werden, vgl. Art. 27 AMMVO.
Die Referenzperson muss sich selbst noch zwischen Asylantragstellung und Erstentscheidung befinden. Von einer "Erstentscheidung in der Sache" ist nach der ständiger Rechtsprechung zum gleichlautenden Art. 10 Dublin-III-VO auszugehen, wenn die Entscheidung bestands- bzw. rechtskräftig ist, also erst dann vorliegt, wenn über einen eingelegten Rechtsbehelf endgültig entschieden wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.09.2019 - OVG 6 N 58.19, sowie OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.8.2021 – 1 LA 43/21 – asyl.net: M29952). Das BAMF hingegen vertritt die Ansicht, dass eine "Erstentscheidung in der Sache" bereits mit Erteilung des Bescheids vorliegt. Hinweis! Bei Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots im Asylverfahren sollte auch eine etwaige Familienzusammenführung nach der AMMVO bedacht werden, wenn über das Einlegen von Rechtsmitteln nachgedacht wird, denn ein nationales Abschiebungsverbot ermöglicht keine Zusammenführung nach Art. 26 AMMVO.
Der Wunsch zur Familienzusammenführung muss schriftlich durch die betroffenen Personen zum Ausdruck gebracht werden.
Die Regelung hat drei Voraussetzungen:
Dem folgend ergeben sich nachfolgende Konstellationen einer Zusammenführung mit einer*m Familienangehörigen, die*der sich selbst noch im Asylverfahren befindet:
Erfüllen die Betroffenen die vorbezeichneten Voraussetzungen, bestimmt auch in diesem Fall die Verordnung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Familienangehörige (der bereits zuvor einen Asylantrag gestellt hat) aufhält, verbindlich als zuständigen Mitgliedstaat. Für ein Ermessen der Behörden ist kein Raum. Der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung oder ausreichenden Wohnraums muss nicht erbracht werden.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ggf. dennoch ein Übernahmeersuchen zur Zusammenführung im Rahmen des Ermessens auf Art. 35 Abs. 2 AMMVO gestützt werden (hierzu näher nachfolgend). Daher ist auch in solchen Fällen eine entsprechende Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden ratsam.
Zuletzt aktualisiert: 17.07.2026
Art. 34 AMMVO sieht vor, dass eine auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten schutzsuchende Person mit ihrem Kind, einem Geschwister- oder Elternteil, das bzw. der sich in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält, zusammengeführt werden soll, wenn entweder die schutzsuchende Person selbst oder aber die Referenzperson auf die Unterstützung des anderen Familienmitglieds angewiesen ist, die familiäre Bindung bereits vor Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat und das Familienmitglied tatsächlich in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen. Die betroffenen Personen müssen einen diesbezüglichen Wunsch schriftlich äußern.
Die Regelung hat sechs Voraussetzungen:
Die sogennante Versteinerungsklausel aus Art. 24 Abs. 2 AMMVO findet hier keine Anwendung. Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen ist somit der jeweilige Beurteilungszeitpunkt. Es handelt sich bei Art. 34 AMMVOum eine Ermessensvorschrift. Allerdings sieht die Norm intendiertes Ermessen vor, d.h. dass bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Familienzusammenführung grundsätzlich erfolgen soll.
Zum begünstigten Personenkreis der Regelung gehören dem Wortlaut des Art. 34 Abs. 1 AMMVO folgend die Eltern, Geschwister, sowie (auch volljährige und verheiratete) Kinder. Diefamiliäre Bindung muss vor Ankunft der antragstellenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden haben.
Der Aufenthalt der Referenzperson im Mitgliedsstaat muss rechtmäßig sein. Vgl. dazu die Ausführungen im Abschnitt "Unbegleitete Minderjährige, Art. 25 AMMVO".
Die Notwendigkeit der Unterstützung durch ein Familienmitglied kann sich im Rahmen des Art. 34 Abs. 1 AMMVO auf beiden Seiten ergeben. Die Gründe, die Abhängigkeit hervorrufen können, sind in Art. 34 Abs. 1 AMMVO abschließend aufgezählt:
Die Person muss aufgrund einer dieser Gründe auf Unterstützung des Familienmitglieds angewiesen sein (zur genaueren Definition einzelner Gründe, vgl. Ausführungen in der Arbeitshilfe "Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung", Stand Juni 2026, S. 24f.).
Weiter ist es wichtig darzulegen, dass das andere Familienmitglied in der Lage ist, die notwendige Unterstützung zu leisten und der konkreten Hilfsbedürftigkeit (zumindest teilweise) abhelfen zu können.
Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen, z.B. ärztliche Atteste, schriftliche Stellungnahme die Unterstützung leisten zu können und wollen, vgl. hierzu auch Art. 10 der DurchführungsVO zur AMMVO.
Zugleich prüft der Mitgliedstaat, in dem sich die abhängige Person aufhält, ob ein (anderes) Kind, Geschwisterteil oder Elternteil für die abhängige Person sorgen kann, wenn es Hinweise darauf gibt, dass sich ein Kind, ein Geschwisterteil oder ein Elternteil rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, Art. 34 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO.
Zuletzt aktualisiert: 17.07.2026
Kommt eine Familienzusammenführung nach Maßgabe der Regelungen der Art. 25, 26, 27 oder oder 34 AMMVO nicht in Betracht oder scheitert deren Anwendung im Einzelfall aus verfahrensrechtlichen Gründen wie etwa bei Fristablauf (hierzu näher unter Verfahrensablauf und Fristen) eröffnet Art. 35 Abs. 2 AMMVOdie Möglichkeit, Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus wichtigen Bindungen in Bezug auf den familiären, sozialen oder kulturellen Kontext ergeben, zusammenzuführen.
Da für ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 35 Abs. 2 AMMVO keine Fristen durch die Verordnung vorgegeben sind, kann es an den anderen Mitgliedstaat gerichtet werden, solang keine abschließende Entscheidung hinsichtlich des Asylantrags der nachziehenden Person getroffen wurde.
Die Regelung hat vier Voraussetzungen:
Die Regelung erlaubt die Zusammenführung von Personen jeder verwandschaftlichen Beziehung. Damit wird auch Personen, welche nach der Begrifflichkeit der Verordnung nicht zum Kreis der Kernfamilie, Geschwistern oder Verwandten gehören, die Möglichkeit einer Familienzusammenführung eingeräumt.
Die Regelung stellt keine expliziten Anforderungen an den Aufenthalt der Referenzperson. Es ist dennoch davon auszugehen, dass ein Aufenthalt von einer gewissen Dauer erforderlich ist.
Laut der Regelung können sich die humanitären Gründe insbesondere aus dem familiären, sozialen oder kulturellen Kontext ergeben. In der Praxis legen die Mitgliedstaaten diese Bestimmung sehr restriktiv aus. Je näher die Personen miteinander verwandt sind und je stärker der Schutz der Familieneinheit betont wird, desto eher werden die vorgebrachten Gründe berücksichtigt (vgl. Ausführungen und Fallbeispiele in der Arbeitshilfe "Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung", Stand Juni 2026, S. 27ff.)
Es liegt jedoch allein im Ermessen eines Mitgliedstaates, ob er auf der Grundlage des Art. 35 Abs. 2 AMMVO überhaupt ein Aufnahmegesuch an den anderen Mitgliedstaat richtet. Auch der um Aufnahme ersuchte Mitgliedstaat kann in diesen Fällen nach Ermessen entscheiden, ob er der Familienzusammenführung zustimmen will oder nicht. Daher muss ein Antrag auf Familienzusammenführung durch die nachziehende Person ausführlich begründet und mit entsprechenden Nachweisen unterstützt werden.
Es handelt sich um eine Auffangnorm, die eine Trennung der Familien aufgrund der strikten Anwendung der Zutändigkeitskriterien der AMMVO verhindern soll. In der Praxis wurde die vorherige (fast gleichlautende) Regelung aus Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO von den Mitgliedstaaten jedoch sehr restriktiv gehandhabt.
"Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung - Das Verfahren nach der GEAS-Reform, mit zahlreichen Praxistipps", eine Arbeitshilfe von Equal Rights Beyond Borders e.V., hrsg. von der Diakonie Deutschland und dem Informationsverbund Asyl und Migration e.V., 3. vollständig überarbeitete Auflage, Juni 2026.
Die Seite familie.asyl.net wird gefördert von UNHCR

