Befindet sich die hier lebende Person noch im Asylverfahren, kommt eine Familienzusammenführung nach Maßgabe des AufenthG nicht in Betracht. Zu bestehenden Möglichkeiten der Familienzusammenführung im Rahmen der Dublin III VO, vgl. Grundsätze der Familienzusammenführung nach der Dublin III VO. Dies gilt auch für Personen, welche im Rahmen des Relocation–Verfahren nach Deutschland gelangt sind. Sie können ihren Angehörigen erst dann den Nachzug ermöglichen, wenn sie ihr Asylverfahren erfolgreich abgeschlossen haben und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Ferner ist ein Familiennachzug zu Personen im Besitz einer Duldung oder einer der in § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bezeichneten Aufenthaltstitel ausgeschlossen.
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