Nachstehend finden sich Informationen, wie das Verfahren der Familienzusammenführung nach der Dublin III VO initiiert wird, welche Unterlagen durch die Beteiligten zusammengestellt werden sollten und wie sich der Ablauf des Verfahrens konkret gestaltet.
Wie bereits erläutert ist es zwingend erforderlich, dass die Person, welche die Familienzusammenführung in einem anderen Mitgliedstaat begehrt, in dem Mitgliedstaat, in welchem sie sich aufhält, einen Asylantrag bei der zuständigen Behörde stellt.
In Deutschland ist dies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. die zuständige Außenstelle des BAMF, die der betroffenen Person im Rahmen der bundesweiten Verteilung zugewiesen wurde.
Die bloße Registrierung der betroffenen Person, welche der förmlichen Asylantragstellung vorausgeht, genügt in der Regel nicht, um das Verfahren zur Familienzusammenführung im Rahmen der Dublin III VO zu initiieren. Eine Ausnahme gilt, wenn die zuständige Behörde nachweislich darüber informiert wurde, dass ein Asylgesuch gestellt wurde, vgl. EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 Mengesteab gg. Deutschland - asyl.net: M25274.
Vertiefende Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland:
Die betroffene Person sollte am besten bereits bei ihrer Asylantragstellung, jedenfalls im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen des Dublin-Verfahrens ihren Wunsch, für die Durchführung ihres Asylverfahrens von einem anderen Mitgliedstaat aufgenommen zu werden, in dem sich ein Familienmitglied befindet, schriftlich bei der für den Asylantrag zuständigen Behörde äußern (vgl. Art. 9, 10, 16). So kann sichergestellt werden, dass bestehende Fristen für die Durchführung des Verfahrens durch die Behörden eingehalten werden können (hierzu siehe nachfolgend Gang des Verfahrens). Darüber hinaus steht es der betroffenen Person mit Blick auf die Regelung des Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO frei, ein entsprechendes Vorbringen auch zu einem späteren Zeitpunkt an die zuständige Behörde zu richten (zu den Risiken eines Aufnahmegesuchs nach Art 17 Abs. 2 Dublin III VO, vgl. Zusammenführung aus humanitären Gründen). Dies gilt jedoch nur, solang diese Behörde keine "Erstentscheidung in der Sache", d.h. über den Asylantrag getroffen hat. Hiervon ist nach Ansicht des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits mit Zustellung der ersten Behördenentscheidung auszugehen. Die Rechtsprechung verweist hingegen zunehmend auf den Zeitpunkt der Bestandskraft der behördlichen Entscheidung und berücksichtigt damit auch ein gegebenenfalls eingelegtes Rechtsmittelverfahren, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.09.2019 - OVG 6 N 58.19, sowie VG Trier, Urteil vom 19.09.2019 - 7 K 2586/19.TR.
Möchte eine schutzsuchende Person also aus Deutschland in ein anderes Land zu einem Familienmitglied ziehen, sollte dies im Rahmen der Asylantragstellung bei der zuständigen Außenstelle des BAMF mitgeteilt werden. Möchte eine Asylsuchende Person nach Deutschland zu einem hier lebenden Familienmitglied kommen, muss der Wunsch bei der zuständigen Behörde in dem anderen „Dublin-Staat“ geäußert werden.
Anders als im Visumverfahren bei einer deutschen Auslandsvertretung gibt es für das Verfahren der Familienzusammenführung nach der Dublin VO keine verbindliche Bestimmung von Dokumenten, die z. B. zum Nachweis der familiären Beziehung durch die betroffenen Personen beizubringen sind. Insoweit obliegt es den Mitgliedstaaten ein glaubhaftes Vorbringen zu berücksichtigen, vgl. Erwägungsgrund 18 Dublin III VO.
Zu empfehlen ist es folgende Unterlagen zusammenzustellen und an die zuständige Behörde zu übergeben:
Jeder Mitgliedstaat verfügt innerhalb seiner Asylbehördenstruktur über eine spezielle Abteilung, welche mit der Durchführung des Dublin-Verfahrens und darin speziell der Familienzusammenführung beauftragt ist. In Deutschland gibt es mehrere Dublin-Referate. Für Übernahmeersuchen an Deutschland aus einem anderen Mitgliedstaat ist das Referat DU2 zuständig, das in Dortmund ansässig ist:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Tel.: +49 (0) 911 943-0/ Email: DU2-Posteingang(at)bamf.bund.de
Als Ansprechpartner für Personen, die eine Familienzusammenführung in einem anderen Mitgliedstaat begehren, dient jedoch zunächst die für sie zuständige Außenstelle bzw. das zuständige Ankunftszentrum des BAMF.
Reicht die asylantragstellende Person die unter "erforderliche Unterlagen" aufgeführten Unterlagen ein, wendet sich das zuständige Referat des Mitgliedstaates mit einem Aufnahmegesuch (vgl. Anhang I der Durchführungsverordnung zur Dublin III VO) an das zuständige Referat des Mitgliedstaates, in dem die Familienzusammenführung begehrt wird. Hierfür hat der Mitgliedstaat drei Monate ab Asylantragstellung Zeit.
Achtung! Da nach Ablauf der drei Monate ein Aufnahmegesuch nur bei Vorliegen humanitärer Gründe möglich ist und es in diesem Fall der freien Entscheidung der Mitgliedstaaten obliegt, ob das Aufnahmegesuch überhaupt gestellt oder dem Antrag zugestimmt wird (Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO), sollte die Person, welche eine Familienzusammenführung begehrt, möglichst schon zum Zeitpunkt der Asylantragstellung, wenigstens aber zeitnah zu dieser, mit dem Wunsch auf Familienzusammenführung und den notwendigen Unterlagen an die Behörde herantreten.
Der um Aufnahme ersuchte Mitgliedstaat prüft sodann anhand der Zuständigkeitskriterien der Verordnung, ob die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung nach Maßgabe der Dublin III VO vorliegen (zum Prüfungsumfang vgl. Grundsätze nach der Dublin III VO), wobei er an eine Frist von 2 Monaten gebunden ist. Stellt er fest, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung erfüllt sind, stimmt er zu und erklärt sich für die Durchführung des Asylverfahrens der antragstellenden Person für zuständig. Ist dies nicht der Fall, kann er das Aufnahmegesuch ablehnen. In diesem Fall kann der ersuchende Staat innerhalb von zwei Wochen remonstrieren und ggf. noch Unterlagen nachreichen, z.B. falls wegen fehlender Nachweise abgelehnt wurde. Daher empfiehlt es sich, in diesem Fall mit der zuständigen Behörde in Austausch zu bleiben und sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen zu informieren.
Überschreitet der um Aufnahme ersuchte Mitgliedstaat die 2-Monatsfrist gilt seine Zustimmung als erteilt. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer „Zustimmungsfiktion“.
Achtung! Dies gilt nicht bei Aufnahmegesuchen, die aus humanitären Gründen gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO erst nach Ablauf der vorgesehenen drei Monate gestellt wurden. Hier muss die anfragende Behörde immer die Antwort des angefragten Mitgliedstaats abwarten. Diese ist allerdings fristungebunden und jederzeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache möglich.
Erklärt sich der angefragte Mitgliedstaat hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens für zuständig und stimmt der Familienzusammenführung zu, so hat der ersuchende Mitgliedstaat nunmehr 6 Monate Zeit, die Überstellung der betreffenden Person in den zuständigen Staat zu organisieren.
Hinweis! Nach jüngster Rechtsprechung können Betroffene die Einhaltung dieser Überstellungsfrist auch gerichtlich geltend machen, vgl.EUGH, Urteil vom 26.07.2017 - 670/16 Mengesteab gg. Deutschland, asyl.net: M25274; VG Wiesbaden, Beschluss vom 15.09.2017 - 6L4438/17 WI, asyl.net: M25517; VG Halle, Beschluss vom 14.11.2017 - 5B858/17 HAL, asyl.net: M25674; VG Berlin, Beschluss vom 23.11.2017 - 23 L 836.17 A, asyl.net: M25667; ablehnend: VG Würzburg, Beschluss vom 02.11.2017, W 2 E 17.50674, asyl.net: M25678.
Die betreffende Person wird über die Entscheidung der Behörden mittels eines Bescheides in Kenntnis gesetzt. Gleichsam wird sie dabei über die Möglichkeit einer eigenständigen Reiseplanung informiert.
Dazu sei angemerkt, dass es im Rahmen des Dublin-Verfahrens grundsätzlich möglich ist, dass die die Aufnahme begehrende Person selbstständig in den für ihr Asylverfahren nun zuständigen Staat reist. Dies kann unter Umständen auch zur Beschleunigung der Familienzusammenführung dienen. Dennoch sollte dies nur in Absprache mit den zuständigen Behörden erfolgen, da der Person hierfür ein sogenannter Laissez-passer (Passierschein) auszustellen ist, vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO.
Für Überstellungen aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat sei darauf hingewiesen, dass diese in der Regel nur organisiert und kontrolliert durch die deutschen Behörden durchgeführt werden, da auf diese Weise die Zuständigkeit dokumentiert und ein etwaiges Untertauchen der Person verhindert werden soll. Hierzu werden die betroffenen Personen entweder bis zum Transportmittel begleitet oder mit Hilfe eines mitreisenden Beamten an eine Person der Behörde des nunmehr zuständigen Mitgliedstaates übergeben.
Sollte in der Beratungssituation unklar sein, ob ein Aufnahmeersuchen bereits gestellt wurde, kann es hilfreich sein, sich mit einer Nachfrage an die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu wenden. Sollte ein Aufnahmegesuch noch nicht vorliegen, kann der Mitgliedstaat, in welchem sich das Familienmitglied aufhält, das Verfahren seinerseits nicht initiieren, sondern muss das offizielle Gesuch abwarten. Nach Auskunft des BAMF besteht jedoch die Möglichkeit, einen Hinweis an die Partnerbehörde zu geben, dass augenscheinlich die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im Dublin-Verfahren vorliegen. Hierzu benötigt das BAMF die Personalien der im anderen Mitgliedstaat aufhältigen Person, sowie das Datum ihrer Asylantragstellung und das dazugehörige Aktenzeichen.
Ist indessen klar, dass ein Aufnahmegesuch bereits gestellt wurde, kann eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat, in dem die Zusammenführung erfolgen soll, sinnvoll sein, um abzuklären, ob der um Aufnahme ersuchte Mitgliedstaat weitere Unterlagen zur Erteilung der Zustimmung benötigt. Auch hierfür sind die Personalien, das Datum der Asylantragstellung und das entsprechende Aktenzeichen bereit zu halten.
Abschließend sollte in der Beratung nochmals darauf hingewiesen werden, dass eine Familienzusammenführung nach der Dublin III VO dem Zweck dient, dass die Angehörigen für die Durchführung des Asylverfahrens vereint werden. Das bedeutet, dass die in den Mitgliedstaat ihres Familienmitglieds nachziehende Person nach ihrer Ankunft verpflichtet ist, bei der zuständigen Behörde vorzusprechen und in diesem Mitgliedstaat ihr Asylverfahren zu durchlaufen.
Die Kosten einer Dublin-Überstellung trägt der überstellende Mitgliedstaat, vgl. insoweit Art. 30 Abs. 1 Dublin III VO und in Deutschland die jeweils die zu überstellende Person zuständige Ausländerbehörde. In Fällen, in denen sich die Person etwa in Griechenland befindet, kann dies aufgrund der Vielzahl der dortigen Verfahren zu erheblichen Verzögerungen beitragen.
Die Kostenpflicht trifft den überstellenden Mitgliedstaat dann nicht, wenn die betroffene Person die Reise selbst (in enger Absprache mit den zuständigen Behörden) organisiert. Eine finanzielle Unterstützung kann für solche Fälle durch sogenannte Familienzusammenführungsfonds in Betracht kommen, welche z.B. durch die Diakonie Deutschland oder die Caritas eingerichtet wurden. Ebenso stellen manche Kirchengemeinden finanzielle Mittel zur Unterstützung bereit, die im Einzelfall angefragt werden können.
Lehnt ein Mitgliedstaat das Aufnahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates ab, so hat der ersuchende Mitgliedstaat die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Widerspruch zu erheben (sog. „Remonstration“). Ein solches unmittelbares Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung steht der betroffenen Person selbst nicht offen, da es sich bei dem Verfahren, wie bereits erörtert, nicht um ein Antragsverfahren, sondern ein Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten handelt.
Allerdings schließt dies nicht die Möglichkeit aus, dass die Person mittelbar auf den Ausgang der Remonstration Einfluss nehmen kann. So kommt es in der Praxis häufiger vor, dass der um Aufnahme ersuchte Mitgliedstaat, dass Übernahmegesuch zunächst aufgrund unvollständiger Unterlagen ablehnt, um nicht fiktiv zuständig zu werden. Gleichzeitig signalisiert er aber dem ersuchenden Mitgliedstaat, die Bereitschaft das Ersuchen bei Vorlage ergänzender Unterlagen erneut zu prüfen. Kann die betroffene Person in einem solchen Fall die noch fehlenden, notwendigen Unterlagen nachreichen (die vielleicht wegen der Kürze der Fristen erst verspätet bereitgestellt werden konnten) können diese dann im Rahmen der Remonstration berücksichtigt werden und somit auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss haben.
Die Möglichkeit einer Klage hat eine betroffene Person nur dann, wenn sie mit der abschließenden Überstellungsentscheidung des Staates, in welchem sie Asyl beantragt hat, nicht einverstanden ist, vgl. Art. 27 Dublin III VO. Dies greift in der oben beschriebenen Konstellation aber nicht. Da die betreffende Person die Überstellung zum Zweck der Familienzusammenführung in den überwiegenden Fällen selbst durch ihren Wunsch initiiert, ist diese Möglichkeit für die Praxis von geringer Bedeutung.
Relevanz könnte eine Klage allenfalls dann erlangen, wenn im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat beschlossen wird, welche gegen den Willen des Minderjährigen und das Kindeswohl stattfinden soll. In solchen Fällen sollte umgehend Kontakt zu den zuständigen Behörden gesucht und über die entgegenstehenden Gesichtspunkte wie eine etwaige Kindeswohlgefährdung informiert werden, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Möglicherweise sprechen die Gesichtspunkte auch nicht generell gegen eine Überstellung (z.B. wenn trotzdem ein Umgang mit den Eltern oder einem Elternteil sinnvoll und gewünscht ist). Liegt ein solcher Fall vor, sollten entsprechende Vorkehrungen mit den Jugendschutzbehörden im Vorfeld bereits abgeklärt und die Hinzuziehung eines rechtlichen Beistand angeraten werden.
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