Nach Schließung der Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen in Kabul und Masar-e-Sharif wurde die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Visaanträgen zur Familienzusammenführung von Antragstellenden mit gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan an die Auslandsvertretungen in Teheran und Islamabad übertragen. Vertiefend hierzu: Fragen und Antworten: Unterstützung bei der Ausreise aus Afghanistan - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de) oder Übersicht des DRK-Suchdienstes zur örtlichen Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen für den vorbezeichneten Personenkreis.
Familienangehörige einer in Deutschland lebenden schutzberechtigten Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und ein Visum zum Zweck des Familiennachzug begehren, müssen sich zunächst in dieWarteliste für Neuanträge zur Familienzusammenführung auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Kabul eintragen.
Im Rahmen dieser Eintragung muss angegeben werden, an welcher Auslandsvertretung ein Antrag gestellt werden soll und darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Änderung dieser Angabe nicht möglich sei. Pro Familie genügt es, einen Termin zu buchen. Wichtig ist jedoch die Anzahl, alle Namen und Passnummern der entsprechenden Familienmitglieder anzugeben, die den Nachzug nach Deutschland begehren. Nur so kann sichergestellt werden, dass allen Personen der Zutritt zur Vorsprache in der Auslandvertretung gestattet wird.
Hinweis! Familienangehörige, die den Nachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen begehren, müssen sich auf der Warteliste Nachzug zum subsidiär Schutzberechtigten registrieren. Hierbei muss jede antragstellende Person gesondert registriert werden. Familien können u.a. anhand der gemeinsamen Referenzperson in Deutschland identifiziert werden und erhalten dann zur gleichen Zeit ihren Termin.
Zur Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache und der Zumutbarkeit langer Wartezeiten auf einen Vorsprachetermin bei einer Auslandsvertretung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2021 - 6 S 32/21 - asyl.net: M30861, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2021 - 6 S 47/21 - asyl.net: M30505, VG Berlin, Beschluss vom 11.01.2022 - 21 L 640/21 V - asyl.net: M30398, VG Berlin, Beschluss vom 28.01.2022 - 37 L 4/22 V - asyl.net: M30396, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2022 - 6 S 56/21 - asyl.net: M30860 und Fachinformation des DRK-Suchdienstes vom 08.04.2022, S.3/4.
Wurde ein Visum zur Familienzusammenführung bereits bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt und scheitert die Abholung an einer Ausreisemöglichkeit aus Afghanistan, können andere Auslandsvertretungen in der Region bei der Visumerteilung unterstützen, soweit Betroffenen die Ausreise aus Afghanistan bzw. Einreise in einen Anrainerstaat gelingen sollte. Nach Vorlage des Reisepasses und der Bestätigung, dass das Visum zur Abholung bereit liegt, besteht dann die Möglichkeit, dass die deutsche Auslandsvertretung des jeweiligen Aufenthaltsortes den Pass entsprechend visiert. Vgl. hierzu Hinweis des Auswärtigen Amtes unter der Rubrik „Fragen und Antworten: Unterstützung bei der Ausreise aus Afghanistan“ bzw. BT-Drs. 19/32677 vom 14.10.2021, S.8).