Nachstehend finden sich Informationen, wie das Verfahren der Familienzusammenführung nach der AMMVO initiiert wird, welche Unterlagen durch die Beteiligten zusammengestellt werden sollten und wie sich der Ablauf des Verfahrens konkret gestaltet.
Zuletzt aktualisiert: 17.07.2026
Die AMMVO regelt wie bereits erläutert u.a. die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz (Asylantrag) zuständig ist. Die AMMVO enthält Regelungen, die es Asylsuchenden ermöglicht, für die Durchführung ihres Asylverfahrens mit ihren Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat zusammengeführt zu werden.
Daher ist es zur Familienzusammenführung im Rahmen der AMMVO zwingend erforderlich, dass die nachziehende Person, welche die Familienzusammenführung in einem anderen Mitgliedstaat begehrt, in dem Mitgliedstaat, in welchem sie sich aufhält, einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) bei der zuständigen Behörde stellt.
Die neue Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) sieht ein dreistufiges Verfahren der Asylantragstellung vor. Zunächst wird der Antrag "gestellt" (früher "Asylgesuch"), indem gegenüber den zuständigen Behörden persönlich der Wunsch geäußert wird, internationalen Schutz zu erhalten, vgl. Art. 26 AsylVfVO und§ 13 AsylG. Im zweiten Schritt wird der Antrag "registriert", vgl. gem. Art. 27 AsylVfVO und § 13a AsylG. Zuletzt wird der Antrag "eingereicht", vgl. § 28 AsylVfVO und § 14 AsylG. Dieser Schritt gilt als förmliche Antragstellung.
Die Regelungen der AMMVOfinden ab Registrierung des Asylantrags Anwendung.
Vertiefende Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland:
Bei der Familienzusammenführung im Rahmen der AMMVO handelt es sich nicht um ein Antragsverfahren. Das bedeutet, dass die Familienangehörigen nicht selbst einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen können, sondern bei der Asylantragstellung die zuständige Asylbehörde im Mitgliedstaat darauf hinweisen müssen, dass sich Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat befinden und sie mit diesen zusammengeführt werden möchten. Die jeweiligen Behörden leiten sodann das Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ein.
Möchte eine schutzsuchende Person aus Deutschland also zu einem Familienmitglied in einen anderen Mitgliedstaat ziehen, ist dies im Rahmen der Asylantragstellung dem BAMF mitzuteilen. Möchte eine schutzsuchende Person nach Deutschland zu einem hier lebenden Familienmitglied nachziehen, muss der Wunsch bei der zuständigen Behörde in dem jeweiligen Mitgliedstaat geäußert werden.
Zuletzt aktualisiert: 17.07.2026
Das Verfahren nach der AMMVO ist streng geregelt und enthält starre Fristen. Im Vergleich zur Dublin-III-VO wurden die Fristen nochmals verkürzt. Es gibt allerdings Ausnahmen bei den Fristen für unbegleitete Minderjährige.
Die schutzsuchende Person, die eine Familienzusammenführung in einen anderen Mitgliedstaat begehrt, sollte möglichst schon zum Zeitpunkt der Asylantragstellung, wenigstens aber zeitnah zu dieser, mit dem Wunsch auf Familienzusammenführung und den notwendigen Unterlagen an die Asylbehörde herantreten.
Jeder Mitgliedstaat verfügt innerhalb seiner Asylbehördenstruktur über eine spezielle Abteilung, welche mit der Durchführung des Verfahren nach der AMMVO und darin speziell der Familienzusammenführung beauftragt ist. In Deutschland gibt es beim BAMF mehrere Referate für das sogenannte Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (ZBV), vgl. Abteilung 3, Gruppe 32 im BAMF-Organisationsplan und https://www.bamf.de/DE/Themen/Asyl/ZBV/zbv-node.html.
Weitergehende Informationen finden sich im Leitfaden Zuständigkeits-
bestimmungsverfahren (ZBV) des BAMF, der an die Ausländerbehörden gerichtet ist. Der Leitfaden enthält auch E-Mail-Adresse und Telefonnummern der verschiedenen BAMF-Referate der Gruppe 32. Der Leitfaden (Stand 2026) wurde über die Informationsplattform FragDenStaat veröffentlicht: https://fragdenstaat.de/anfrage/leitfaden-zustaendigkeitsbestimmungsverfahren-zbv/1128097/anhang/abh-leitfaden2026stand03-06-2026.pdf.
Bei der Asylantragstellung ist die Asylbehörde darauf aufmerksam zu machen, dass sich Familienmitglieder in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und man mit diesen zusammengeführt werden möchte.
Die jeweilige Asylbehörde leitet sodann das Verfahren ein.
Aufnahmegesuch
Das Verfahren beginnt damit, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die nachziehende Person befindet, ein Aufnahmegesuch an den Mitgliedstaat, in den die Familienzusammenführung begehrt wird, übermittelt. Das Aufnahmegesuch enthält alle relevanten Informationen
über die betroffenen Personen sowie alle Nachweise zur Familienbindung. Das Aufnahmegesuch muss zwingend innerhalb von zwei Monaten nach Registrierung des Asylantrags an den anderen Mitgliedstaat übersendet werden, vgl. Art. 39 Abs. 1 UAbs. 1 AMMVO und Art. 27 AsylVfVO (siehe auch oben Antrag auf internationalen Schutz). Wenn der ersuchende Mitgliedstaat die Frist für das Aufnahmegesuch versäumt, wird er automatisch selbst für die Durchführung des Aslyverfahrens zuständig, vgl. Art. 39 Abs. 1 UAbs. 3 AMMVO.
Achtung! Nach Ablauf der zwei Monate ist ein Aufnahmegesuch dann nur bei Vorliegen humanitärer Gründe möglich, da es in diesem Fall der freien Entscheidung der Mitgliedstaaten obliegt, ob das Aufnahmegesuch überhaupt gestellt oder dem Antrag zugestimmt wird (vgl. Art. 35 Abs. 2 AMMVO).
Bei unbegleiteten Minderjährigen kann auch nach Ablauf der zwei Monate ein Aufnahmegesuch gestellt werden, solange im Asylverfahren der minderjährigen Person keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, vgl. Art. 39 Abs. 1 UAbs. 4 AMMVO.
Antwort auf das Aufnahmegesuch
Der um Aufnahme ersuchte Mitgliedstaat prüft sodann anhand der Zuständigkeitskriterien der Verordnung, ob die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung nach Maßgabe der AMMVO vorliegen (zum Prüfungsumfang vgl. Grundsätze der Zusammenführung), wobei er für die Prüfung an eine Frist von einem Monat gebunden ist, vgl. Art. 40 Abs. 1 AMMVO.
Stellt er fest, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung erfüllt sind, stimmt er zu und erklärt sich für die Durchführung des Asylverfahrens der schutzsuchenden Person für zuständig.
Geht der ersuchte Mitgliedstaat davon aus, dass die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung nicht vorliegen, kann er das Aufnahmegesuch ablehnen. Eine Ablehnung muss sämtliche Gründe für die Ablehnung nennen, vgl. Art. 9 Abs. 1 AMMVO-Durchführungsverordnung.
Lehnt der ersuchte Mitgliedstaat das Aufnahmegesuch nicht innerhalb der Monatsfrist mit einer begründeten Antwort ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt, vgl. Art 40 Abs. 8 AMMVO. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer „Zustimmungsfiktion“.
Achtung! Dies gilt nicht bei Aufnahmegesuchen, die aus humanitären Gründen gemäß Art. 35 Abs. 2 AMMVO gestellt wurden. Hier muss die anfragende Behörde immer die Antwort des angefragten Mitgliedstaats abwarten. Diese ist allerdings fristungebunden und jederzeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache möglich.
Wiedervorlage
Bei einer Ablehnung des Aufnahmegesuchs innerhalb eines Monats, kann der ersuchende Mitgliedstaat innerhalb von drei Wochennach der Ablehnung das Aufnahmegesuch erneut vorlegen (Wiedervorlage), um auf die in der Ablehnung genannten Gründe zu reagieren und ggf. noch Unterlagen nachzureichen, vgl. Art. 9 Abs. 2 AMMVO-Durchführungsverordnung.
Antwort auf die Wiedervorlage
Der ersuchte Mitgliedstaat soll auf eine Wiedervorlage innerhalb von zwei Wochen antworten, vgl. Art. 9 Abs. 2 AMMVO-Durchführungsverordnung. Eine verspätete oder fehlende Antwort hat jedoch keine rechtlichen Konsequenzen und führt nicht zu einem Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchten Mitgliedstaat.
Überstellung
Erklärt sich der angefragte Mitgliedstaat hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens für zuständig und stimmt der Familienzusammenführung zu, so soll die Überstellung der betreffenden Person in den anderen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten erfolgen, vgl. Art. 46 Abs. 1 AMMVO und Art. 23 ff. AMMVO-Durchführungsverordnung.
Die betroffene Person wird über die Entscheidung der Behörden mittels eines Bescheids in Kenntnis gesetzt.
Achtung!Wenn die Überstellung nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgt, wird doch wieder der ersuchende Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig und das Verfahren läuft ins Leere, vgl. Art 46 Abs. 2 AMMVO. Es sollte daher dringend rechtliche Unterstützung hinzugezogen werden, wenn sich bei der Überstellung Probleme ergeben.
Nach den Art. 24-26 der AMMVO-Durchführungsverordnung sind drei Möglichkeiten der Überstellung möglich: die freiwillige Ausreise der asylsuchenden Person, die kontrollierte Ausreise oder in Begleitung. In der Praxis wurde bisher durch das BAMF stets nur die kontrollierte oder begleitete Einreise zugelassen (weitere Informationen dazu, siehe auch Ausführungen in der Arbeitshilfe "Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung", Stand Juni 2026, S. 11f.).
Die Kosten der Überstellung trägt der überstellende Mitgliedstaat und sind nicht von der Person selbst zu tragen, vgl. Art 47 AMMVO.
Zuletzt aktualisiert: 17.07.2026
Im Rahmen der Familienzusammenführung nach der AMMVO muss das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nachgewiesen werden. Es werden Beweismittel und Indizien verwendet, vgl. Art. 40 Abs. 3-6 AMMVO. Die Vorschriften zu den Beweisen sollen - auch im Vergleich zur Familienzusammenführung nach der Dublin-III-VO - eine raschere Familienzusammenführung ermöglichen, vgl. Erwägungsgrund 54 der AMMVO. Indizien können ausreichend sein, wenn sie kohärent, überprüfbar und hinreichend detailliert sind. So sollen auch Fotos, Kontaktnachweise und Zeug*innenaussagen berücksichtigt werden.
In Anhang I der AMMVO-Durchführungsverordnung gibt es eine Liste mit sachdienlichen Beweismittel und Indizien der einzelnen Zuständigkeitskriterien.
Zu empfehlen ist es jedenfalls folgende Unterlagen zusammenzustellen und an die zuständige Behörde zu übergeben:
Weitere Ausführungen und Beispielsvordrucke für die schriftlichen Erklärungen, vgl. Ausführungen in der Arbeitshilfe "Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung", Stand Juni 2026, S. 7f. und 31f.
Zuletzt aktualisiert: 17.07.2026
Wiedervorlage
Lehnt ein Mitgliedstaat das Aufnahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates ab, so hat der ersuchende Mitgliedstaat die Möglichkeit, das Gesuch innerhalb von drei Wochen erneut dem Mitgliedstaat vorzulegen ("Wiedervorlage"), vgl. Art. 9 Abs. 2 AMMVO-Durchführungsverordnung. Ein solches unmittelbares Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung steht der betroffenen Person selbst nicht offen, da es sich bei dem Verfahren, wie bereits erörtert, nicht um ein Antragsverfahren, sondern ein Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten handelt (vgl. auch Abschnitt oben "Verfahrensablauf und Fristen"). Es ist bereits hier eine rechtliche Vertretung zu empfehlen.
Während des Wiedervorlageverfahrens können neue Nachweise und Dokumente eingereicht werden sowie auf entsprechende Rechtsprechung hingewiesen werden. Da die Ablehnung nicht gegenüber der betroffenen Person ergeht, bedarf es eines engen Austausches mit den Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates. Es empfiehlt sich bereits nach der ersten Ablehnung Akteneinsicht beim BAMF zu beantragen, um zu sehen, welche Dokumente und Nachweise eingereicht und welche Ablehnungsgründe durch das BAMF angeführt wurden.
Zur Kontaktaufnahme mit dem BAMF bedarf es einer Bevollmächtigung durch alle betroffenen Personen, da das BAMF ansonsten keine Auskunft über etwaige Ablehnungen und deren Begründungen erteilt. Achtung: Bei unbegleitetenden MInderjährigen bedarf es einer Vollmacht der rechtlichen Vertretung.
Eilantrag nach § 123 VwGO
Zuletzt besteht die Möglichkeit der Durchführung eines Gerichtsverfahrens.
Die AMMVO sieht selbst keinen eigenen Rechtsbehelf in den Fällen der Familienzusammenführung vor. Die in Art. 43 AMMVO genannten Rechtsbehelfe richten sich ausschließlich gegen eine Überstellungsentscheidung in einen anderen Mitgliedstaat. Es gibt jedoch keinen Rechtbehelf in der AMMVO, um eine Entscheidung auf Überstellungin einen anderen Mitgliedstaat zu erwirken.
Es kann dennoch beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag nach § 123 VwGO gestellt werden.
Der EuGH hatte 2022 in Bezug auf die Dublin-III-VO entschieden, dass familienbezogene Zuständigkeitskriterien subjektive Rechte begründen und somit ein Anspruch auf korrekte Anwendung der familienbezogenen Zuständigkeitskriterien und ein entsprechendes Recht auf
gerichtliche Überprüfung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2022 - C-19/21 I, S gg. Niederlande (Asylmagazin 9/2022, S. 320 ff.) - asyl.net: M30813). Diese Rechtsprechung des EuGH muss auf die AMMVO übertragbar sein, denn auch aus den Regelungen zur Familienzusammenführung in der AMMVO ergeben sich subjektive Rechte der Antragstellenden, die gerichtlich durchsetzbar sein müssen (zur Argumentation, vgl. Ausführungen in der Arbeitshilfe "Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung", Stand Juni 2026, S. 34f.). Die Verfahren sind beim Verwaltungsgericht Ansbach zu führen, da das BAMF seinen Hauptsitz in Nürnberg hat.
Die Entscheidung über den Eilantrag nach § 123 VwGO ist unanfechtbar, das bedeutet, es gibt keine weiteren Rechtsmittel, um gegen sie vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert: 17.07.2026
Für Unterstützung im Verfahren sowie für den Austausch von rechtlichen Argumenten und Schriftsätzen und bereits vorhandener Rechtsprechung kann die Organisation Equal Rights Beyond Borders e. V. kontaktiert werden:
"Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung - Das Verfahren nach der GEAS-Reform, mit zahlreichen Praxistipps", eine Arbeitshilfe von Equal Rights Beyond Borders e.V., hrsg. von der Diakonie Deutschland und dem Informationsverbund Asyl und Migration e.V., 3. vollständig überarbeitete Auflage, Juni 2026.
Die Seite familie.asyl.net wird gefördert von UNHCR

