Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Zum Verständnis der komplexen Systematik des AufenthG sei vorangestellt, dass für die Erteilung eines Visums dieselben Vorschriften Anwendung finden wie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Des Weiteren gelten für alle Konstellationen des Familiennachzugs grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5, 11, 27 und 29 AufenthG. Ausnahmen von den dort festgeschriebenen Erfordernissen kommen für die Erteilung nur dann in Betracht, soweit das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.

Regelerteilungsvoraussetzungen

Vereinfachter Nachzug zu Schutzberechtigten („Privilegierung“)