Erteilungsvoraussetzungen

Bei allen Konstellationen des Familiennachzugs gelten grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5, 11, 27 und 29 AufenthG, soweit die spezialgesetzliche Regelung keine Ausnahme vorsieht. § 36a AufenthG regelt unter welchen besonderen Voraussetzungen Familienangehörige der Kernfamilie zu Personen mit subsidiärem Schutz nach Deutschland nachziehen können. Nachfolgend sollen die einzelnen Voraussetzungen und Ausschlussgründe erläutert werden.