Erteilungsvoraussetzungen

Achtung! Der Familiennachzug gem. § 36a AufenthG zu Menschen mit subsidiärem Schutzstatus wurde ab dem 24.07.2025 für zwei Jahre ausgesetzt. Mehr Informationen, siehe hier.

Bei allen Konstellationen des Familiennachzugs gelten grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5, 11, 27 und 29 AufenthG, soweit die spezialgesetzliche Regelung keine Ausnahme vorsieht. § 36a AufenthG regelt unter welchen besonderen Voraussetzungen Familienangehörige der Kernfamilie zu Personen mit subsidiärem Schutz nach Deutschland nachziehen können. Nachfolgend sollen die einzelnen Voraussetzungen und Ausschlussgründe erläutert werden.