Auch beim Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen wird das Verfahren zum Familiennachzug dadurch eingeleitet, dass das nachzugswillige Familienmitglied ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung beantragt. Einzelne Verfahrensschritte unterscheiden sich jedoch im Vergleich zu sonstigen Fällen des Familiennachzugs. Weiterführende Informationen zum Ablauf des Verfahrens sind nachstehenden Ausführungen zu entnehmen.
Die nachzugswilligen Familienangehörigen müssen sich auf einer zentralen Terminliste registrieren. Es gibt keine separaten Terminlisten der einzelnen deutschen Auslandsvertretungen.
Bei der Terminregistrierung werden folgende Angaben abgefragt: Name, Passnummer, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des antragstellenden (nachziehenden) Familienmitglieds, Auswahl der Auslandsvertretung zur Antragsstellung, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, Name und Geburtsdatum sowie Datum und Aktenzeichen des BAMF-Anerkennungsbescheids des in Deutschland lebenden, subsidiär schutzberechtigten Familienmitgieds.
Jedes nachzugswillige Familienmitglied benötigt eine eigene Terminregistrierung.
Bei Fragen und Unsicherheiten in Bezug auf die Terminregistrierung können sich die Antragstellenden direkt mit dem Familienunterstützungsprogramm der Internationalen Organisation für Migration (IOM)in Verbindung setzen (siehe Unterstützungsmöglichkeiten / Unterstützung durch die Internationale Organisation für Migration (IOM)).
Hinweis! Wichtig ist eine umgehende Kontaktaufnahme mit IOM aber vor allem in den Fällen, in denen sich die Kontakt- oder Passdaten der Antragsteller seit der Registrierung geändert haben.
Die Terminanfragen werden chronologisch abgearbeitet, wobei IOM mit der Terminvergabe betraut wurde und nach und nach Kontakt mit den Antragstellern aufnehmen wird. Ausnahmen werden nur in besonders begründeten, dringenden humanitären oder medizinischen Notfällen zugelassen.
Anders als in den sonstigen Fällen des Familiennachzugs zu in Deutschland lebenden, schutzberechtigten Personen wird bei der Zusammenführung mit einer subsidiär schutzberechtigten Person das Bundesverwaltungsamt (BVA) am Visumsverfahren beteiligt.
Dadurch ergibt sich nachfolgende, abweichende Verteilung der Zuständigkeiten im Prüfverfahren der Erteilungsvoraussetzungen:
Prüfung durch die Auslandsvertretung:
Prüfung durch die Ausländerbehörde:
Weiteres Vorgehen beim Bundesverwaltungsamt:
Vgl. auch die Übersicht des Bundesverwaltungsamtes "Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten" (Stand Januar 2019) sowie Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 13.07.2018 - M3-20010/18#3.
Welche Dokumente im konkreten Einzelfall von der antragstellenden Person verlangt werden, variiert. Die Informationen sind teilweise auf der Website der jeweiligen Auslandvertretung abzurufen. Jedenfalls nach der Terminregistrierung wird die IOM mit den Antragsstellenden Kontakt aufnehmen und sie über die erforderlichen Unterlagen informieren.
Vgl. beispielhaft (!) eine eMail des IOM-Familienunterstützungsprogramms in Beirut zu den erforderlichen Unterlagen (Arabisch/Deutsch).
Bei bevorstehender Volljährigkeit eines Kindes ist zu unterscheiden, ob ein nachzugswilliges Kind (Kindernachzug) oder das in Deutschland lebende, den Nachzug vermittelnde Kind (Elternnachzug) betroffen ist:
In der ersten Konstellation (Kindernachzug zum Elternteil) ist es entscheidend, dass zur Wahrung der Minderjährigkeit bereits vor Eintritt der Volljährigkeit ein formloser schriftlicher Visumsantrag per Fax (und/oder eingescannt per e-Mail) mit der Bitte um Empfangsbestätigung an die zuständige Auslandsvertretung übermittelt wird. Denn nur so geht die später eintretende Volljährigkeit, die z.B. der Wartezeit auf einen Termin zur Vorsprache in der Auslandsvertretung geschuldet ist, nicht zu Lasten des nachziehenden Kindes, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - asyl.net: M31119. In einem solchen Antrag müssen Name, Geburtsdatum und Passnummer des antragstellenden Kindes sowie Name, Geburtsdatum und Aufenthaltstitel des in Deutschland lebenden Elternteils bezeichnet werden. Der Sendebericht sollte zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung gut aufbewahrt werden. Vgl. auch Visumhandbuch, Abschnitt "Antrag".
Steht bei dem in Deutschland lebenden, subsidiär schutzberechtigten Kind, zu welchem der Nachzug erfolgen soll (Elternnachzug zum unbegleiteten minderjährigen Kind), die Volljährigkeit bevor,
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