Grundsätze der Zusammenführung

Voraussetzung für die Zusammenführung von Angehörigen im Rahmen der Dublin-III-VO ist zunächst, dass die Verordnung anwendbar ist, vgl. Art. 1, Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO. Hierfür gelten folgende allgemeine Grundsätze:

  • Die Familienangehörigen müssen sich bereits im Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO aufhalten, vgl. zur Länderübersicht.
  • Die Person, die die Zusammenführung mit einem anderen Familienmitglied erreichen möchte, muss einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Dublin-III-VO gestellt haben.
  • Über diesen Asylantrag darf noch nicht entschieden worden sein.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist in einem nächsten Schritt zu klären, in welchem Verhältnis die asylsuchende Person (im Folgenden auch: nachziehende Person) zu dem Familienmitglied im anderen Mitgliedstaat (im Folgenden auch: Referenzperson) steht, mit dem sie eine Zusammenführung begehrt, und welchen Status im Verfahren bzw. welches Aufenthaltsrecht die Referenzperson in dem Mitgliedstaat hat. Anschließend ist die Zuständigkeit des Mitgliedstaats anhand der Kriterien der Dublin-III-VO zu prüfen.

Achtung! Es ist zu beachten, dass es bei der Prüfung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates bzw. den Voraussetzungen der Familienzusammenführung auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der nachziehenden Person ankommt, vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO ("Versteinerungsklausel"). Das bedeutet, dass alles was vor oder nach der Asylantragstellung der nachziehenden Person passiert (z.B. Minderjährigkeit der nachziehenden Kinder, Aufenthaltstatus der Referenzperson), für die Familienzusammenführung nach der Dublin-III-VO rechtlich unbeachtlich ist.

Achtung! Das Verfahren zur Familienzusammenführung nach der Dublin-III-VO enthält strenge Fristen! Das Versäumen einer Frist führt zu einem Übergang der Zuständigkeit an den die Frist versäumenden Mitgliedstaat. Näheres zu den Fristen, vgl. Abschnitt "Verfahrensablauf".

Familiennachzug von Personen, die sich in einem EU-Staat oder einem anderen europäischen Staat befinden - Inhalt:

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