Besondere Erteilungsvoraussetzungen beim Nachzug bestimmter Familienangehöriger

Je nachdem in welcher verwandtschaftlichen Beziehung das den Nachzug begehrende Familienmitglied zur in Deutschland aufenthalts- und schutzberechtigten Person steht, gelten neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen besondere Erfordernisse, die für die Erteilung eines Visums erfüllt sein müssen. Diese sollen im Folgenden anhand der jeweiligen Konstellation erläutert werden.

Ehegattennachzug (§ 30 AufenthG)

Nachzug des minderjährigen, unverheirateten Kindes (§ 32 AufenthG)

Nachzug der Eltern zu unbegleiteten Minderjährigen (§ 36 Abs. 1 AufenthG)

Nachzug sonstiger Familienangehöriger (36 Abs. 2 AufenthG)

Sonderfall: Geschwisternachzug

Aufnahme aus völkerrechtlichen und dringenden humanitären Gründen (§ 22 Satz 1 AufenthG)