Familienzusammenführung nach der Dublin-III-Verordnung

Zuletzt aktualisiert: 24.07.2026

Was regelt die Dublin-III-Verordnung?

Die sogenannte Dublin-III-Verordnung (VO) regelt die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, welcher in einem Mitgliedstaat der Verordnung gestellt wird. Sie gilt in allen Staaten der Europäischen Union, sowie in  Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. 

Mit dieser Zielrichtung dient die Verordnung nicht originär als Instrument der Familienzusammenführung. Allerdings haben die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung insbesondere die Regelungen zur Wahrung der Familieneinheit und des Kindeswohls vorrangig zu beachten (im Einzelnen siehe Erwägungsgründe 13 bis 18 der Dublin-III-VO).

Vor diesem Hintergrund lässt sich feststellen, dass die Dublin-III-VO Regelungen enthält, die es Asylsuchenden ermöglicht, für die Durchführung ihres Asylverfahrens mit ihren Angehörigen zusammengeführt zu werden.
 

Achtung! Die Dublin-III-VO wurde durch die GEAS-Reform durch die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) ersetzt. Die AMMVO gilt für Anträge auf internationalen Schutz (Asylanträge), die ab dem 12.06.2026 "registriert" wurden.

Für Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12.06.2026 registriert wurden, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO, vgl. Art. 84 Abs. 2 AMMVO. Es werden verschiedene Ansichten vertreten, ob sich die Übergangsregelung aus Art. 84 Abs. 2 AMMVO tatsächlich nur im engeren Sinne auf die Zuständigkeitskriterien aus Art. 7-15 in Kapitel 3 der Dublin-III-VO bezieht und ansonsten auch hier die AMMVO Anwendungfindet (so z.B. VG Arnsberg, Beschluss vom 17.07.2026 - 14 L 1306/25.AOVG Greifswald, Urteil vom 22.06.2026 - 4 LB 323/22 OVGVG Hannover, Urteil vom 12.06.2026 - 15 A 6596/25, allerdings wird hier im Ergebnis der Anwendungsbereich der Verfahrensregeln der AMMVO aus anderen Gründen verneint) oder ob sich Art. 84 Abs. 2 AMMVO im weiten Sinne auf alle Regelungen der Dublin-III-VO bezieht (so z.B. VG Aachen, Beschluss vom 14.07.2026 - 4 L 490/26.A).

Sie auch: "Übersicht zur Anwendung der GEAS-Rechtsakte ab Juni 2026: Was gilt wann?" von Equal Rights Beyond Borders, März 2026.

Zur Familienzusammenführung nach der AMMVO, siehe hier.
 

Informationen zur Zusammenführung

  • mit einer schutzberechtigten Person
  • mit einer schutzsuchenden Person
  • Besonderheiten bei unbegleiteten, minderjährigen Personen
  • in Fällen abhängiger Personen
  • aus humanitären Gründen
  • Voraussetzungen
  • Erforderliche Unterlagen
  • Verfahrensablauf
  • Kosten
  • Rechtsmittel

Familiennachzug von Personen, die sich in einem EU-Staat oder einem anderen europäischen Staat befinden - Inhalt:

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