Im Gegensatz zu einer Familienzusammenführung nach der Dublin III VO ermöglicht das deutsche Aufenthaltsgesetz den Nachzug eines Familienmitglieds nur dann, wenn die aufenthaltsrechtliche Situation der in Deutschland lebenden Person, zu welcher der Nachzug begehrt wird, abschließend geklärt ist und diese Person als Begünstigter internationalen Schutzes (oder aus anderen Gründen) bereits eine Aufenthaltsberechtigung besitzt.
Erfüllt die in Deutschland lebende Person diese Voraussetzung, besteht für ein nachzugswilliges Familienmitglied die Möglichkeit, ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) zu beantragen. Im Einzelnen dazu vgl. Ausführungen zu Familiennachzug aus Staaten außerhalb Europas.
Anders als im Verfahren nach der Dublin III VO, welches das überstellte Familienmitglied im nunmehr zuständigen Mitgliedstaat zum Betreiben eines Asylverfahrens zwingt, erhält die nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes nachzugsberechtigte Person nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet einen entsprechenden Aufenthaltstitel durch die Ausländerbehörde am Wohnort der in Deutschland bereits ansässigen Person. Die Durchführung eines Asylverfahrens ist nicht erforderlich.
Wichtig ist hervorzuheben, dass auch beide Möglichkeiten des Familiennachzugs nebeneinander in Betracht kommen können, wenn sich die die Zusammenführung begehrende Person bereits auf dem Gebiet der Dublin Mitgliedstaaten befindet und mit einem Familienmitglied vereint werden möchte, welches bereits internationalen Schutz zugesprochen bekommen hat, vgl. Art. 9 Dublin III VO. Liegt ein solcher Fall vor und erfüllt das nachzugsbegehrende Familienmitglied die sonstigen Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen, besteht die Möglichkeit, beide Verfahren parallel zu initiieren und im Rahmen des im Einzelfall (auch zeitlich) günstigeren Verfahrens die Angehörigen zusammenzuführen.
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