Regelerteilungsvoraussetzungen

Grundsätzlich gelten für jedes Visumsverfahren zum Familiennachzug die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5, 11, 27 und 29 AufenthG, welche nachfolgend erläutert werden sollen. Ausnahmen von einzelnen Erfordernissen gelten im Bereich des Nachzugs zu schutzberechtigten Personen soweit die gesetzliche Privilegierung des § 29 Abs. 2 AufenthG Anwendung findet, vgl. vereinfachter Familiennachzug zu Schutzberechtigten.