Nachzug des minderjährigen, unverheirateten Kindes (§ 32 AufenthG)

Der Kindernachzug zu Drittstaatsangehörigen richtet sich nach den §§ 27, 29, 32 AufenthG.

Wenn nicht die gesetzlichen Kriterien für eine Ausnahme erfüllt sind, gelten grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5 und 29 AufenthG (siehe hierzu Vereinfachter Nachzug zu Schutzberechtigten). In den Fällen des § 29 Abs. 2 AufenthG ist vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes und dem Nachweis ausreichenden Wohnraums abzusehen.
 

Für ein minderjähriges und unverheiratetes Kind besteht ein Nachzugsanspruch, wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil einen in § 32 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitel besitzen.

Als Kind im Sinne des § 32 AufenthG gilt nicht nur das leibliche Kind, sondern auch das Adoptivkind, vgl. insoweit auch Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Bst. c FamZ-RL. Zu den Anforderungen an die Adoption siehe Ausführungen zu Nachzug der Eltern zu unbegleiteten Minderjährigen.

Pflegekinder haben kein Nachzugsrecht nach § 32 AufenthG. Möglich ist in diesen Fällen aber ein Nachzug nach Maßgabe der Härtefallregelung des § 36 Abs. 2 AufenthG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24.04.2021 - 38 L 131/21 V; OVG Az.: 3 S 43/21 - asyl.net: M30214).

Ein Nachzugsrecht von Stiefkindern ist umstritten. Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 S. 1 Bst. d FamZ-RL ergebe sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung mit einem Stiefelternteil. Es wird daher die Meinung vertreten, dass § 32 AufenthG unionsrechtskonform auszulegen sei bzw. ein Nachzugsanspruch aus der unmittelbaren Anwendung der FamZ-RL bestehe, da die FamZ-RL diesbezüglich lückenhaft umgesetzt wurde. Hingegen heißt es in den Ausführungen in 27.1.5. AvwV-AufenthG, dass sich der Nachzug allein nach dem Aufenthaltsrecht des (mitziehenden) leiblichen Elternteils richte. Ein Nachzug zum Stiefelternteil soll nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte gem. § 36 Abs. 2 AufenthG möglich sein.
 

Sorgerecht

Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug ist zudem, dass der Elternteil zu dem der Nachzug begehrt wird, im Besitz des (ggf. alleinigen) Sorgerechts ist. Das Sorgerecht richtet sich in der Regel nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 16 Abs. 1 KSÜ). Eine ausländische Sorgerechtsentscheidung ist grundsätzlich anzuerkennen. Eine Anerkennung kann im Einzelfall jedoch ausgeschlossen sein, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht (vgl. BVerwG, Entscheidung vom 29.11.2012 - 10 C 11.12 (= ASYLMAGAZIN 3/2013, S. 95 ff.) - asyl.net: M20353; VG Berlin, Beschluss vom 14.05.2021 - 12 K 198.19 V; sowie auch AA-Visumhandbuch, Abschnitt "Kindernachzug", 3. Exkurs: Sorgerecht und Übertragung des Personensorgerechts).

Bei gemeinsamen Sorgerecht soll das Visum zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle (also z.B. eines Gerichts) vorliegt, vgl. § 32 Abs. 3 AufenthG.

Hinweis! In den Fällen, in denen der in Deutschland lebende sorgeberechtigte Elternteil nicht den Nachweis führen kann, dass er über das alleinige Sorgerecht oder das erforderliche Einverständnis verfügt, weil der andere Elternteil verstorben oder nicht auffindbar ist, verlangen die zuständigen Auslandsvertretungen in der Regel eine Urkunde zum Verbleib des Elternteils (z.B. eine Sterbeurkunde oder Verschollenheitsbestätigung). Im Einzelfall sollte mit der zuständigen Auslandsvertretung geklärt werden, wie ein solcher Nachweis im konkreten Einzelfall erbracht werden kann.
 

Minderjährigkeit

Ein Nachzugsanspruchbesteht nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 AufenthG nur solang das den Nachzug begehrende, unverheiratete Kind „minderjährig“ ist. Damit kommt es darauf an, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit abzustellen ist.

Während die deutsche Rechtspraxis lange Zeit beim Kindernachzug auf den Zeitpunkt des Antrags auf Familiennachzug durch das den Nachzug begehrende Kind bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung abstellte, trat der EuGH mit Urteil vom 01.08.2022 dieser Rechtsauffassung für den Kindernachzug zu Eltern mit Flüchtlingsanerkennung entgegen (Urteil vom 01.08.2022 - C-279/20 Deutschland gg. XC - asyl.net: M30815, sowie asyl.net: Meldung vom 01.08.2022). Nach Ansicht des Gerichtshof sei Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamZ-RL dahingehend auszulegen, dass ein Kind des zusammenführenden Elternteils, der als Flüchtling anerkannt worden ist, auch dann als minderjährig im Sinne der Vorschrift zu behandeln sei, wenn es zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des zusammenführenden Elternteils minderjährig war, aber vor dessen Anerkennung als Flüchtling und Stellung des Nachzugsantrags volljährig geworden ist. Zur Begründung führte der EuGH u.a. aus, dass das Recht auf Familienzusammenführung, wenn es um Minderjährige geht, nicht durch den Zeitaufwand der Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz oder auf Familienzusammenführung ausgehöhlt werden dürfe (vgl. auch bereits Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, A und S gegen die Niederlande, Rn. 56 und 60, asylnet: M26143, sowie asyl.net: Meldung vom 16.04.2018).

In einem solchen Fall kann die Familienzusammenführung des (bereits volljährigen) Kindes mit dem in Deutschland lebenden Elternteil jedoch nur dann Erfolg haben, wenn der Nachzugsantrag des Kindes innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt wird.

Das Auswärtige Amt hatte 2022 Weisungen erlassen, die die deutschen Auslandsvertretungen dazu auffordern, die Vorgaben des EuGH wie folgt umzusetzen (vgl. Auswärtiges Amt, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 09.09.2022 - 508-543.53/2 - asyl.net: M31184; Auswärtiges Amt, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 28.10.2022 - 508-543.53/2; Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 07.11.2022 - M3-21002/1#73 - asyl.net: M31185; sowie asyl.net: Meldung vom 22.12.2022):

  • Bei Visumsanträgen zum Kindernachzug zu Eltern, bei denen das Kind nach Stellung des Asylantrages des Elternteils, aber vor Stellung des Visumantrags volljährig wird, gilt das Kind als minderjährig im Sinne von § 32 AufenthG, wenn der Visumsantrag des Kindes innerhalb von drei Monaten nach Flüchtlingsanerkennung des Elternteils gestellt worden ist.
  • Visumsanträge zum Kindernachzug zu Eltern, bei denen das Kind vor der Stellung des Visumsantrags volljährig wird und der Visumsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Flüchtlingsanerkennung des Elternteils gestellt worden ist, werden (wie bisher) abgelehnt.

Das BVerwG entschied 2024, dass in den Fällen, in denen nachzugswillige Kinder eines Elternteils mit Flüchtlingsanerkennung zum Zeitpunkt der Visumantragstellung bereits volljährig waren, zwar kein Anspruch aus § 32 Abs. 1 AufenthG bestehen könne, allerdings könne ein solcher Anspruch unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c FamZ-RL folgen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2024 - 1 C 9.23 - asyl.net: M32851. Die Drei-Monatsfrist könne zudem nicht zu Laufen beginnen bevor das nachzugswillige Kind volljährig wird (vgl. Rn.19 unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 30.01.2024 - C-560/20 - CR, GF, TY gg. Österreich - asyl.net: M32150).

Nach der Rechtsprechung und den bisherigen Weisungen ergeben sich aktuell folgende Hinweise für die Beratungspraxis:

  • Der Visumantrag auf Kindernachzug ist, wenn möglich, zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit des nachziehenden Kindes zu stellen.

  • Gelingt die Antragstellung vor Eintritt der Volljährigkeit nicht, ist im Einzelfall zu prüfen, ob das den Nachzug begehrende Kind trotz bereits eingetretener Volljährigkeit - rein rechtlich - als minderjährig zu behandeln ist und somit ein Nachzugsrecht fortbesteht.

  • Dies ist nach der Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Das nachziehende Kind war bei Asylantragstellung des zusammenführenden Elternteils noch minderjährig

    • Bestandskräftige Anerkennung als asylberechtigt gem. Art. 16a GG oder Flüchtling gem. § 3 AsylG des zusammenführenden Elternteils

    • Der Visumantrag auf Kindernachzug wurde innerhalb von 3 Monaten nach Flüchtlingsanerkennung des zusammenführenden Elternteils bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt
       

Achtung! Eine fristwahrende Anzeige über das Online-Portal des Auswärtigen Amtes oder eine bei der Ausländerbehörde abgebende fristwahrende Anzeige wird nach der Rechtsprechung nicht als Visumantrag im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG gewertet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2024 - 1 C 9.23 - asyl.net: M32851; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2022 - 3 M 185/20 - asyl.net: M30369). Ein Visumantrag auf Familiennachzug ist von dem nachziehenden Familienmitgliedern selbst (§ 81 Abs. 1 AufenthG) bei der zuständigen Auslandsvertretung (§ 71 Abs. 2 AufenthG) zu beantragen. Siehe hierzu Verfahren → Antragstellung.

Wenn die persönliche Vorsprache zur Antragstellung bei der Auslandsvertretung nicht rechtzeitig erfolgen kann, sollte zum Zweck der Fristwahrung sollte ein formloser schriftlicher Visumsantrag per Fax (und/oder eingescannt per E-Mail) mit der Bitte um Empfangsbestätigung an die zuständige Auslandsvertretung übermittelt werden (vgl. auch Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 07.11.2022 - M3-21002/1#73 - asyl.net: M31185). Der Sendebericht sollte zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung gut aufbewahrt werden.
 

In dem Urteil vom 01.08.2022 führt der EuGH zudem aus, dass das Bestehen eines rein rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnis nicht ausreichend sei, sondern darüber hinaus familiäre Bindungen vorliegen müssten. Es werden jedoch keine Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung der familiären Beziehung gestellt. Es sei der Familie überlassen, wie sie ihr Familienleben führen wollen. Ggf. sind im Rahmen des Antrags auf Familiennachzug kurze Ausführungen zum Bestehen einer tatsächlichen familiären Bindung zwischen dem zusammenführenden Elternteil und dem nachzugswilligen volljährigem Kind zu machen.

Vertiefende Hinweise zum Vorgehen für die Beratungspraxis formulieren die Fachinformationen des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen vom 05. September 2022.
 

Da die FamZ-RL keine Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte findet, kommt eine Übertragung der vom EuGH entwickelten Grundsätze auf diesen Personenkreis bislang nicht in Betracht. In den Fällen des Kindernachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten kommt es darauf an, ob das nachziehende Kind zum Zeitpunkt der Visumantragstellung minderjährig war. Die übrigen Visumvoraussetzungen für den Kindernachzug müssen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit sowie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz gegeben sein, so dass alle Voraussetzungen wenigstens einmal zeitgleich erfüllt sein müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - asyl.net: M31119, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2024 - 3 B 38/23 - asyl.net: M32909.
 

Volljährige Kinder haben – mit Ausnahme der oben beschriebenen Konstellation entsprechend der Rechtsprechung des EuGH vom 01.08.20222 – keinen Nachzugsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG. Die Erteilung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs steht in diesen Fällen im Ermessen der Behörden und erfordert grundsätzlich das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, vgl. hierzu Ausführungen zu § 36 Abs. 2 AufenthG – Nachzug sonstiger Familienangehöriger. Zudem gilt im Falle des § 36 Abs. 2 AufenthG die Voraussetzung des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichendem Wohnraum. In speziellen Einzelfällen kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine individuelle humanitäre Aufnahme im Rahmen des § 22 Satz 1 AufenthG in Betracht kommen, vgl. hierzu Aufnahme nach § 22 Satz 1 AufenthG. Dies sollte gegebenenfalls im Rahmen einer Beratung umfassend geprüft werden.
 

Deutschkenntnisse

Deutschkenntnisse oder eine positive Integrationsprognose des nachzugswilligen Kindes werden nicht verlangt, wenn der Nachzug zu einem Elternteil erfolgt, der eine Aufenthaltserlaubnis z.B. als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling besitzt, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (oder einen anderen unter § 32 Abs. 2 S. 2 AufenthG genannten Aufenthaltstitel).

Beim Nachzug von 16- oder 17-jährigen Kindern zu Personen mit anderen Aufenthaltstiteln (z.B. Abschiebungsverbot) gelten gem. § 32 Abs. 2 S. 1 AufenthG deutlich höhere Anforderungen, sofern das Kind nicht in zeitlichem Zusammenhang mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt. 16- und 17-jährigen Kindern wird in diesen Fällen ein Nachzug nur erlaubt, wenn sie bereits die deutsche Sprache beherrschen (C1-Niveau) oder gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen können, siehe hierzu Visumhandbuch, Abschnitt "Kindernachzug").

In den Fällen, in denen das nachziehende Kind, die Sprachkenntnisse nicht vorweisen kann, ist es wichtig, dass der (formlose) Antrag auf Familiennachzug vor dem 16. Geburtstag gestellt wird. Alle weiteren Erteilungsvoraussetzungen (z.B. ggf. Lebensunterhaltssicherung, Wohnraum) müssen jedoch einerseits zum Zeitpunkt des Überschreitens der Altersgrenze (vor dem 16. Geburtstag) als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Visumantrag vorliegen (sogenannte Doppelprüfung), vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 [= ASYLMAGAZIN 7-8/2009, S. 36 ff.] - asyl.net: M15723.