Erneute Aussetzung des Familiennachzugs zu Menschen mit subsidiärem Schutz
(Aktualisiert am 21.08.2025)
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Am 24. Juli 2025 ist das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in Kraft getreten. Gemäß § 104 Abs. 14 AufenthG wird bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ein Familiennachzug nach § 36a AufenthG zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden ist, nicht gewährt.
Seit August 2018 ist der Familiennachzug zu Menschen mit subsidiärem Schutzstatus in § 36a AufenthG speziell geregelt. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird der Familiennachzug zu Menschen mit subsidiärem Schutz erneut für zwei Jahre ausgesetzt.
Laut der Gesetzesbegründung sind nur die Familien nicht von dem Aussetzungsgesetz betroffen, „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits von einer Auslandsvertretung eine Einladung zur Visierung bzw. Visumabholung erhalten haben oder bei denen die Erteilung eines Visums Folge eines zuvor außergerichtlich oder gerichtlich geschlossenen Vergleichs ist“ (vgl. BT-DS 21/321 vom 03.06.2025, S. 14).
Das bedeutet, dass sowohl Familien, die sich bereits (seit teils über zwei Jahren) auf der Terminwarteliste für den Familiennachzug registriert hatten und noch auf einen Termin warten als auch Familien, die bereits einen Termin zur persönlichen Antragstellung bei einer Auslandsvertretung hatten, von der Aussetzung des Familiennachzugs betroffen sind. Es wird gerichtlich zu klären sein, inwieweit das Gesetz insofern gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt.
Die Erteilung von Visa gem. §§ 22 und 23 AufenthG bleibt weiterhin möglich.
Für die Prüfung von Einzelfällen ist dabei insbesondere § 22 S. 1 AufenthG relevant.
Nach § 22 S. 1 AufenthG kann ein Visum aus „völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen“ erteilt werden. Laut der Gesetzesbegründung soll durch den ausdrücklichen Verweis auf diese verbleibenden Regelungen sichergestellt sein, dass in Härtefällen eine Familienzusammenführung weiterhin möglich ist und somit das Aussetzungsgesetz mit den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar ist (vgl. BT-DS 21/321 vom 03.06.2025, S. 13).
Im Gesetzgebungsverfahren wurde allerdings von mehreren Expert*innen dargelegt, dass die Regelung in § 22 S. 1 AufenthG nicht geeignet ist, um eine effektive und individuelle Einzelfallprüfung zu ermöglichen, die den grund- und menschenrechtlichen Anforderungen genüge tut (vgl. zu den Anforderungen auch EGMR, Urteil vom 9.7.2021, Große Kammer, M.A. v. Dänemark – 6697/18). Zudem hatte sich auch bereits während der Aussetzung des Familiennachzugs zu Menschen mit subsidiärem Schutzstatus zwischen 2016 und 2018 gezeigt, dass die Hürden für die Anwendung einer Einzelfallprüfung nach § 22 S. 1 AufenthG in der Praxis äußerst hoch sind und entsprechende Visa nur in verhältnismäßig sehr wenigen Fällen erteilt wurden (vgl. Stellungnahmen der Sachverständigenanhörung im BT-Innenausschuss: https://www.bundestag.de/ausschuesse/inneres/anhoerungen/1092000-1092000).
In der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestags haben die Regierungsfraktionen der CDU/CSU und SPD dahingehend zu Protokoll erklärt: „Aufgrund mangelnder Transparenz wäre zurzeit der Zugang zur Härtefallregelung des § 22 AufenthG erschwert. Um die Härtefallregelung gemäß § 22 Aufenthaltsgesetz transparent zu gestalten, müssen die Zuständigkeiten und das Antragsformat inklusive des Rechtschutzes gegen ablehnende Entscheidungen klar definiert sein. Informationen zum Verfahren nach § 22 AufenthG müssen zugänglich sein. (...)", vgl. BT-DS 21/634 vom 25.06.2025, S. 8.
Im Visumhandbuch des Auswärtigen Amts, Abschnitt „Aufnahmen aus dem Ausland nach § 22 AufenthG“, wird das Verfahren für die Mitarbeitenden der deutschen Auslandsvertretungen erläutert.
Kurz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hat das Auswärtige Amt die Informationen veröffentlicht, dass "Härtefallanzeigen" ab dem 26.07.2025 ausschließlich per Email an das Familienunterstützungsprogramm/Family Assistance Programme (FAP) der International Organisation of Migration (IOM) unter der Emailadresse info.fap.hardship(at)iom.int zu richten seien.
Mehr Informationen des Auswärtigen Amts zu dem Verfahren: https://www.auswaertiges-amt.de/de/2727950-2727950
Wenn man die IOM über info.fap.hardship(at)iom.int kontaktiert, erhält man eine automatische Antwort der IOM, in der die IOM um die Angabe bestimmter Informationen bittet, wie unter anderem:
Achtung! Diese Informationen sind eine Zusammenfassung einer automatischen Antwort der IOM vom 20.08.2025. Im Einzelfall ist immer das für die Härtefallanzeigen zuständige Familienunterstützungsprogramm der IOM direkt zu kontaktieren (info.fap.hardship(at)iom.int) und darauf zu achten, welche Informationen und Nachweise konkret gefordert werden.
Die Aussetzung des Familiennachzugs betrifft Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz). Neben der Möglichkeit eines Härtefallantrags ist in der Beratung auch immer zu prüfen, ob die Person möglicherweise einen anderen Aufenthaltstitel bekommen könnte und sodann der Familiennachzug zu verwirklichen wäre. Zu den Möglichkeiten der Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte, Einbürgerung und den entsprechenden Voraussetzungen für den Familiennachzug, siehe den Überblick von PRO ASYL vom 31.07.2025 unter https://www.proasyl.de/hintergrund/weitere-aufenthaltstitel-und-aufenthaltsverfestigung-fuer-gefluechtete-mit-schutzstatus/.
Vorherige Regelung
Der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz war von März 2016 bis Ende Juli 2018 ausgesetzt.
Von August 2018 bis zum 23. Juli 2025 war der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz gem. § 36a AufenthG geregelt.
Achtung! Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf § 36a AufenthG, der ab dem 24.07.2025 bis zum 23.07.2027 keine Anwendung findet:
Ein Anspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten besteht nicht. Der Familiennachzug kommt nur im Wege einer positiven behördlichen Ermessensentscheidung in Betracht. Das Gesetz sieht vor, dass monatlich bis zu 1.000 Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden können.
Nachfolgend wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Familiennachzug zu einer in Deutschland lebenden, subsidiär schutzberechtigten Person in Betracht kommt, wie sich das Verfahren im Einzelnen gestaltet und was in der Beratungspraxis besonders zu beachten ist.
Weitere Informationen zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, siehe unter anderem:
Die Seite familie.asyl.net wird gefördert von UNHCR