Sonderfall: Nachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen

Der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz war von März 2016 bis Ende Juli 2018 ausgesetzt. Seit dem 1. August 2018 wird der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten eigenständig durch § 36a AufenthG geregelt.

Ein Anspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten besteht nicht. Der Familiennachzug kommt nur im Wege einer positiven behördlichen Ermessensentscheidung in Betracht. Das Gesetz sieht vor, dass monatlich bis zu 1.000 Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden können.

Nachfolgend wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Familiennachzug zu einer in Deutschland lebenden, subsidiär schutzberechtigten Person in Betracht kommt, wie sich das Verfahren im Einzelnen gestaltet und was in der Beratungspraxis besonders zu beachten ist.

Erteilungsvoraussetzungen

Verfahren

Weitere Informationen zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, siehe unter anderem: