Unter dem Begriff „Relocation“ versteht man die Umverteilung schutzbedürftiger Personen von einem Mitgliedstaat der europäischen Union in einen anderen Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens.
Hintergrund dieses Verfahrens ist es, stark beanspruchte Asylsysteme – wie gegenwärtig Griechenland und Italien – durch die Umverteilung in andere Mitgliedstaaten zu entlasten.
Ausführliche Informationen zu den rechtlichen Grundlagen des Relocation-Verfahrens und den aktuellen Programmen:
http://resettlement.de/relocation/
Kommt eine Familienzusammenführung nach Maßgabe der Dublin III VO nicht in Betracht, weil im Einzelfall notwendige Voraussetzungen durch die betroffene Person nicht erfüllt werden, besteht die Möglichkeit, sich freiwillig für die Umverteilung im Rahmen des Relocation-Verfahrens bei den Asylbehörden am Aufenthaltsort der Person zu bewerben.
Im Rahmen des Auswahlverfahrens hat die Person die Möglichkeit auf bestehende familiäre Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat hinzuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass die Auswahl des Aufnahmelandes allein in der Hand der Behörden liegt und diese bei ihrer Entscheidung nicht daran gebunden sind, die bestehende familiäre Beziehung bei ihrer Auswahl zu berücksichtigen. Damit birgt das Verfahren das Risiko einer Umverteilung in einen dritten Mitgliedstaat, ohne dass die betroffene Person gegen diese Entscheidung vorgehen kann. Dies ist den beteiligten Familienmitgliedern in der Beratungssituation deutlich zu machen.
Zudem kommt das Relocation-Verfahren nur für Personen in Betracht, deren Schutzquote europaweit über 75% liegt.
Ausführliche Informationen zu dem in Frage kommenden Personenkreis, den Voraussetzungen der Teilnahme an einem Relocation-Programm, sowie dem Ablauf des Verfahrens mit entsprechenden Ansprechpartnern:
https://www.easo.europa.eu/questions-and-answers-relocation
http://w2eu.info/greece.en/articles/greece-legal.en.html.
Spezielle Informationen zu den Verfahren in Italien und Griechenland:
Die Seite familie.asyl.net wird gefördert von UNHCR