Für die Bearbeitung von Visaanträgen zum Familiennachzug eritreischer Staatsangehöriger ist grundsätzlich die deutsche Botschaft in Nairobi (Kenia) örtlich zuständig. Aufgrund der tatsächlichen Entfernung dieser beiden Länder kommt im Rahmen der Beratung zum Familiennachzug jedoch auch den Auslandsvertretungen der unmittelbaren Nachbarstaaten in Khartum (Sudan) und Addis Abeba (Äthiopien) besondere Bedeutung zu, welche im Folgenden hinsichtlich ihrer Besonderheiten ebenso betrachtet werden sollen.
Die Vorlage eines eritreischen Nationalpasses wird mittlerweile regelmäßig zur Durchführung des Visumsverfahrens durch die Botschaften verlangt. Selbst in Fällen, in denen eritreische Staatsangehörige ins Ausland flüchten ohne dabei im Besitz eines Nationalpasses zu sein, sei es diesem Personenkreis nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Stand 12/2016) möglich, sich an eine eritreische Auslandsvertretung zur Passbeschaffung zu wenden. Die Tatsache, dass die eritreischen Auslandsvertretungen im Rahmen dessen die Zahlung einer Aufbausteuer von 2% und eine Reueerklärung des Flüchtlings verlangen, begründe hierbei keine Unzumutbarkeit. Zu den Bedenken eines solchen Vorgehens, vgl. Passpflicht.
Eine Ausnahme vom Erfordernis der Passpflicht galt bislang im Rahmen der Antragstellung bei der Auslandsvertretung in Addis Abeba. Da in Äthiopien bis Juli 2018 keine eritreische Auslandsvertretung angesiedelt war, bestand die vorbezeichnete Möglichkeit der nachträglichen Passbeschaffung nicht. Sofern eritreische Staatsangehörige keinen Nationalpass vorlegen konnten, genügte der Botschaft die Vorlage eines „Emergency Travel Document“ (ETD), welches vom äthiopischen „Main Department for Immigration and Nationality Affairs“ ausgestellt wird. Da dieses Dokument jedoch nicht visierfähig ist, musste mit der Vorlage eines ETD die Ausnahme von der Passpflicht beantragt werden (zum Verfahren vgl. ebenso Passpflicht). Genehmigte das BAMF die Ausnahme der Passpflicht, wurde der betroffenen Person ein Blattvisum erteilt, welches im Zusammenhang mit dem ETD zur Einreise nach Deutschland berechtigte. Mit der Eröffnung der eritreischen Botschaft in Äthiopien im Juli 2018 ist davon auszugehen, dass sich dieses Vorgehen künftig ändern wird. Nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Addis Abeba vom 01.01.2019 ist die eritreische Botschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar noch nicht operativ tätig. Dennoch sollten diesbezügliche Entwicklungen mit Blick auf das Erfordernis der Passpflicht auf der Webseite der Deutschen Botschaft und den dort bereitgestellten Merkblättern regelmäßig überprüft werden.
Da für die Botschaften in Addis Abeba und Khartum hinsichtlich eritreischer Staatsangehöriger keine Sonderzuständigkeit besteht, muss dieser Personenkreis für die Bearbeitung des Visumantrags zum Zweck des Familiennachzugs den Nachweis erbringen, dass sie in dem betreffenden Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. Einleitung des Verfahrens).
Der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts kann vor der deutschen Botschaft in Addis Abeba entweder durch die Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis (gültig seit 6 Monaten) oder einen „Proof of Registration“ (POR) beim UNHCR geführt werden.
Wie läuft die Registrierung für Flüchtlinge in Äthiopien ab?
Flüchtlinge, die aus den Nachbarstaaten nach Äthiopien einreisen, müssen sich grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen nach der Einreise behördlich registrieren. Nach Ablauf dieser Frist, ist die Möglichkeit einer Registrierung erschwert und Entscheidungen unterliegen in diesem Zusammenhang dem Ermessen der äthiopischen Behörden. Die Registrierung erfolgt in Registrierungszentren, die sich in der Nähe der Flüchtlingscamps in Äthiopien befinden. Eritreische Flüchtlinge werden in der Regel an die Camps in Afar im Nordosten Äthiopiens und Shire in der Tigray Region verwiesen. Somalische Flüchtlinge werden hauptsächlich in den Flüchtlingscamps in Dollo Ado und Jijiga untergebracht; siehe Kartenmaterial über folgenden Link:
http://reporting.unhcr.org/node/5738#_ga=1.82171614.953390486.1464787750
Für die Registrierung ist die äthiopische Regierungsbehörde ARRA (Administration for Refugee and Returnee Affairs) zuständig. Die zentrale ARRA Registrierungsstelle (Reception and Screening Centre) für neuankommende Eritreer aus der Tigray Region, befindet sich in Inda Aba Guna (Enda Abaguna). Darüber hinaus (nach erfolgter behördlicher Registrierung) stellt UNHCR Dokumente in den Camps aus. Im Rahmen der Registrierung erhalten Flüchtlinge Registrierungs- und Identitätsdokumente, die für weitere Verfahren, inklusive Genehmigungsverfahren zur Ausreise aus den Camps und das Visumsverfahren erforderlich sind. Der vorbezeichnete POR wird Flüchtlingen in den Camps auf Anfrage ohne weitere Voraussetzung von UNHCR ausgestellt.
Ergänzende Hinweise:
Flüchtlinge in Äthiopien unterliegen grundsätzlich der sog. “Encampment Policy”, d.h. sie sind aufgefordert, sich nach der Registrierung in Flüchtlingscamps aufzuhalten und werden daher nach erfolgter Registrierung den erwähnten Flüchtlingscamps zugewiesen. Die Verwaltung aller Camps unterliegt der Verantwortung von ARRA. Zur Ausreise aus den Camps (z.B. zum Zwecke der Durchführung eines Visumsverfahrens) wird eine Genehmigung (Pass permit) der Campbehörden benötigt. Für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausreise zum Zwecke der Visumsbeantragung, verlangen die Behörden die Vorlage bestimmter Dokumente, wie bspw. Nachweise über die Registrierung bei ARRA und UNHCR, Nachweise über die Flüchtlingsanerkennung des/r Angehörigen in Deutschland, Bestätigung des Termins zur Vorsprache bei der deutschen Botschaft. Für die Übermittlung von Dokumenten an Angehörige in den Camps kann bspw. die folgende Faxnummer des ARRA Büros in Addis Abeba genutzt werden: +251 0111552008. Darüber hinaus ist der Aufenthalt außerhalb der Camps in den urbanen Gebieten in Äthiopien nur eingeschränkt möglich (z.B. äthiopischer Verpflichtungsgeber, der die Kosten des Aufenthalts trägt oder aus Gründen medizinischer Behandlung bzw. zum Zweck des Besuchs von Familienangehörigen innerhalb Äthiopiens)
Der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts kann vor der deutschen Botschaft in Khartum entweder durch die Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis (gültig seit 6 Monaten) oder die Registrierung durch den Commissioner of Refugees (COR-ID) oder UNHCR (case file/mandate letter) geführt werden. Bereits im Rahmen der Terminbuchung über das Online-Buchungssytem der deutschen Botschaft in Khartum wird die Art der Aufenthaltsberechtigung abgefragt: https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_categoryList.do?locationCode=khar&realmId=739
Wie erhält eine Person die notwendige COR-ID im Sudan?
Eritreische Flüchtlinge, die in den Sudan einreisen, sind grundsätzlich verpflichtet, sich zunächst bei der für die jeweilige Grenzregion zuständigen Stelle des sudanesischen Commissioner for Refugees (COR) registrieren zu lassen und sich während dieses Verfahrens in den dazugehörigen Flüchtlingscamps aufzuhalten. Eritreische Flüchtlinge werden in der Regel in den Flüchtlingscamps im Ostsudan (wie bspw. Shagarab) untergebracht. Eine Registrierung bei COR in Khartum ist in der Regel nicht möglich. Nach Beendigung des Registrierungsverfahrens wird von COR eine Identitätskarte für Flüchtlinge (COR refugee Card „Yellow Card“) mit einer befristeten Gültigkeit ausgestellt. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Verlängerung erforderlich. Die Verlängerung ist normalerweise nur bei der COR-Stelle möglich, die die Karte ausgestellt hat.
UNHCR hat in der Vergangenheit in Ausnahmefällen Registrierungen in Khartum vorgenommen, wenn aus Sicht von UNHCR eine besondere Schutzbedürftigkeit gegeben war. Dies betraf insbesondere Fälle von unbegleiteten minderjährigen Kindern.
Ergänzende Hinweise:
Für das Verlassen der Camps ist eine offizielle Genehmigung der sudanesischen Behörden erforderlich. Die Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge im Sudan ist grundsätzlich stark eingeschränkt und unterliegt strengen Kontrollen der sudanesischen Sicherheitsbehörden. Das Verlassen der Flüchtlingslager wird nur in bestimmten Fällen, wie zum Beispiel zur Vorsprache bei einer Botschaft und Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung, gewährt. Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge muss außerdem eine Reisebegleitung organisiert werden.
Weiterführende Informationen zu Abläufen in den Camps, aber auch möglichen Ansprechpartnern vor Ort sind dem englischsprachigen Hinweisblatt von UNHCR "ENTITLEMENTS, SERVICES and OBLIGATIONs in the camps" zu entnehmen.
Da die deutsche Botschaft in Nairobi durch Ermächtigung des Auswärtigen Amtes für die Bearbeitung entsprechender Visaanträge zum Familiennachzug eritreischer Staatsangehöriger örtlich zuständig ist, ist der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts in Kenia nicht erforderlich.
Dennoch sei ergänzend für Informationen zum staatlichen Registrierungsverfahren für Flüchtlinge in Kenia auf die Webseite des kenianischen Innenministeriums („Department of Refugee Affairs“) verwiesen: http://www.immigration.go.ke/index.html sowie Informationen des UNHCR unter: http://www.unhcr.org/ke/registration
Die deutschen Auslandsvertretungen verlangen zudem auch bei eritreischen Staatsangehörigen zur Durchführung des Familiennachzugs den Nachweis der staatlichen Registrierung der Eheschließung, der durch das eritreische Außenministerium in Asmara überbeglaubigt werden muss.
Dies bedeutet, dass soweit die Ehe in Eritrea standesamtlich geschlossen wurde, die Vorlage der überbeglaubigten Original Heiratsurkunde genügt. Bei einer religiösen oder gewohnheitsrechtlichen Eheschließung ist neben dem Nachweis der Eheschließung zudem der gesonderte Nachweis der staatlichen Registrierung zu führen, der vom eritreischen Außenministerium überbeglaubigt werden muss. Dieser Nachweis wird gegenwärtig in allen Fällen des Familiennachzugs (Ehegatten-, Kinder- und Elternnachzug) gefordert, vgl. exemplarisch "Merkblatt Familienzusammenführung zum somalischen/ eritreischen Flüchtling" der Deutschen Botschaft in Addis Abeba.
Insbesondere bei nichtstandesamtlichen Eheschließungen führt dies in der Praxis häufig zu Problemen, da gerade Menschen aus den ländlichen Regionen Eritreas die notwendige Registrierung der Eheschließung nicht vorweisen können. Das Auswärtige Amt vertritt insoweit die Ansicht, dass, auch wenn zu Beginn der Unäbhängigkeit Eritreas kein flächendeckendes Netz an Standesämtern existierte, ein solches System im Laufe der Zeit aufgebaut wurde und eine Nachregistrierung vielerorts möglich sei. Dem widerspricht der Bericht „Eritrea: Registrierung von Eheschließungen“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19.Juli 2018 (vgl. S. 6), wonach bislang nicht alle Verwaltungsbezirke über ein notwendiges Zivilstandesamt verfügen würden und eine flächendeckende Nachregistrierung von Zivilstandesereignissen, die vor der Einführung des neuen Civil Code (CC) im Mai 2015 eintraten, weder personell noch ressourcenmäßig vorgesehen seien.
Der erforderliche Nachweis der Registrierung der Eheschließung stellt die Betroffenen zudem vor ein weiteres Problem: Im Zeipunkt der Kenntnisnahme einer notwendigen Registrierung der Eheschließung (oft erst im Visumsverfahren) sind die nachzugswilligen Ehepartner in der Regel selbst schon aus Eritrea geflohen. Aus der Beratungspraxis ist jedoch bekannt, dass die eritreischen Behörden ihrerseits auch für die Nachregistrierung der Ehe eine persönliche Vorsprache der Ehegatten verlangen. Vertiefend zur Problematik: "Zur Anerkennung eritreischer Eheschließungen. Zum Umgang mit religiös geschlossenen eritreischen Ehen beim Familiennachzug", Beitrag von Michael Ton im Asylmagazin 03/2018, S. 71-76.
Trotz dieser Sachlage folgt das Auswärtige Amt der Auffassung von einer zwingenden Registrierung unter Zugrundelegung der eritreischen Gesetzeslage:
Für religiöse Eheschließungen galt bereits vor Mai 2005, dass diese gemäß Art. 605 Abs. 3 des Eritreischen Vorläufigen Zivilbuches in das nach Art. 5, 8 des Zivilgesetzbuches der Eritrean People´s Liberation Front (EPLF-ZGB) geführte Eheregister einzutragen waren. In Art. 48 EPLF-ZGB heißt es insoweit, dass, wer eine Ehe gleich welcher Form geschlossen hat, diese in das Eheregister eintragen zu lassen "hat".
Mit Einführung des neuen Civil Code (CC) im Mai 2015 wurden diese Regelungen wortgleich übernommen. Danach ist eine religiöse Eheschließung nun nach Art. 545 Abs. 3 CC in das nach Art. 71, 112 CC geführte Eheregister einzutragen. In Art. 113 CC heißt es dementsprechend, dass, wer eine Ehe gleich welcher Form geschlossen hat, diese in das Eheregister eingetragen zu lassen "hat".
Hinweis für die Beratung! Nach Informationen der Deutschen Botschaften in Khartum und Addis Abeba wurden in jüngster Vergangenheit wiederholt Visa abgelehnt, weil die eingereichten registrierten Heiratsurkunden Merkmale von Fälschungen aufwiesen (z.B. das Fehlen des Überbeglaubigungsstempels des eritreischen Außenministeriums in Asmara). Ergänzende Informationen finden sich unter: https://www.steyrconsult.de/de/fluechtlingshilfe
Betroffene sollten daher im Rahmen der Beratung darüber aufgeklärt werden, dass die Registrierung nur bei den zuständigen staatlichen Behörden in Eritrea vorzunehmen ist. Dies gilt auch, soweit sich Betroffene zu diesem Zweck an die eritreische Botschaft in Berlin bzw. an das Konsulat in Frankfurt am Main wenden. Auch in diesen Fällen wird die Registrierung von den Behörden in Eritrea vorgenommen. Zu den Vorbehalten der Kontaktaufnahme einer in Deutschland anerkannten, schutzberechtigten Person mit staatlichen Behörden des Herkunftslandes vgl. Passpflicht.
Erlangt ein nachzugswilliges Familienmitglied die Registrierung anderweitig, muss damit gerechnet werden, dass es sich um eine Fälschung handelt, was die deutschen Auslandsvertretungen berechtigt, den Visumsantrag wegen falscher Angaben im Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG abzulehnen. Hierüber wird jeder Antragsteller zu Beginn des Visumsverfahrens belehrt und versichert die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift auf dem Belehrungsbogen bei Antragstellung. Hierauf sollte auch im Rahmen der Beratung nochmals hingewiesen werden.
Als Anknüpfungspunkt zum Thema Registrierung von Eheschließungen eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien siehe "FAQS ON VITAL EVENTS - Registration for Refugees in Ethiopia" (S.5).
Im Rahmen des alleinigen Nachzugs eines minderjährigen, unverheirateten Kindes zu einem in Deutschland schutzberechtigten Elternteil (§§ 29, 32 AufenthG) ist der Nachweis der Sorgerechtslage zu erbringen. Dies kann durch die Vorlage eines gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss oder ggfls. einer Sterbeurkunde erfolgen. Verbleibt ein Elternteil im Ausland, kann bei der deutschen Botschaft in Khartum zudem eine notariell beglaubigte Zustimmung des im Sudan oder Eritrea verbleibenden Elternteils vorgelegt werden. Die Botschaft in Nairobi verlangt hingegen eine persönlich in der Botschaft abgegebene Einverständniserklärung des anderen Elternteils unter Vorlage von Pass oder ID.
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) unterstützt Familienangehörige von eritreischen Schutzberechtigten bei der Ausreise nach Deutschland. Zu diesem Zweck hat IOM im Rahmen des Familienunterstützungsprogramms (FAP) unter anderem jeweils ein Servicezentrum in Nairobi (Kenia), Addis Abeba (Äthiopien) und Khartum (Sudan) eröffnet.
Informationen zur Erreichbarkeit der einzelnen IOM-FAP Zentren sind dem Hinweisblatt "FAP Kontaktinformationen" zu entnehmen.
Aufgabe dieser FAP-Zentren ist es, nachzugswilligen Familienangehörigen bei Fragen zum Visumsverfahren zu helfen und gemeinsam sicherzustellen, dass alle notwendigen Dokumente beim Vorsprachetermin in der deutschen Auslandsvertretung vorgelegt werden können.
IOM-FAP Zentrum Nairobi
Zusätzlich zur Beratung und Hilfe bei der Antragsvorbereitung nimmt das IOM-FAP Zentrum in Nairobi sämtliche Visaanträge zum Zweck der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen, anerkannten Asylberechtigten oder subsidiär schutzberechtigten Personen entgegen. Weiterführende Hinweise auch zum Ablauf der Terminvergabe finden sich auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Kenia. Nach Auskunft von IOM sei zudem zu beachten, dass nachzugswillige Familienangehörige, die beabsichtigen einen Visumsantrag zu stellen, einen Termin benötigen, um den Service des FAP-Zentrums nutzen zu können.
IOM-FAP Zentrum Addis Abeba
Zur Tätigkeit des IOM-FAP Zentrums in Addis Abeba stellt die Webseite der Deutschen Botschaft in Äthiopien Informationen bereit.
Die Seite familie.asyl.net wird gefördert von UNHCR