Familienzusammenführung nach der Dublin-III-Verordnung

Was regelt die Dublin-III-Verordnung?

Die sogenannte Dublin-III-Verordnung (VO) regelt die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, welcher in einem Mitgliedstaat der Verordnung gestellt wird. Sie gilt in allen Staaten der Europäischen Union, sowie in  Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. 

Mit dieser Zielrichtung dient die Verordnung nicht originär als Instrument der Familienzusammenführung. Allerdings haben die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung insbesondere die Regelungen zur Wahrung der Familieneinheit und des Kindeswohls vorrangig zu beachten (im Einzelnen siehe Erwägungsgründe 13 bis 18 der Dublin-III-VO).

Vor diesem Hintergrund lässt sich feststellen, dass die Dublin-III-VO Regelungen enthält, die es Asylsuchenden ermöglicht, für die Durchführung ihres Asylverfahrens mit ihren Angehörigen zusammengeführt zu werden.

Informationen zur Zusammenführung

  • mit einer schutzberechtigten Person
  • mit einer schutzsuchenden Person
  • Besonderheiten bei unbegleiteten, minderjährigen Personen
  • in Fällen abhängiger Personen
  • aus humanitären Gründen
  • Voraussetzungen
  • Erforderliche Unterlagen
  • Verfahrensablauf
  • Kosten
  • Rechtsmittel

Die Seite familie.asyl.net wird gefördert von UNHCR