Nachstehende Ausführungen sollen den Beteiligten erläutern, wo sie Hilfe bei der Durchführung des Familiennachzugsverfahrens finden können.
In Deutschland gibt es zahlreiche Beratungsstellen, die in Bezug auf das Verfahren Unterstützung leisten können. Auf den Familiennachzug ist u.a. der DRK-Suchdienst spezialisiert, der mit der Aufgabe betraut ist, für die Bundesregierung den Familiennachzug von Flüchtlingen zu unterstützen, vgl. § 2 DRK-Gesetz von 2008 (DRKG) i.V.m. Art. 74 des I. Zusatzprotokoll vom 08.06.1977 der GFK.
DRK-Suchdienst
Generalsekretariat
Suchdienst - Standort Hamburg
Meiendorfer Straße 205
22145 Hamburg
E-Mail: fz(at)drk-suchdienst.de
Website: https://www.drk-suchdienst.de/wie-wir-helfen/vereinen/fluechtlinge-familienzusammenfuehrung/
Weitere Beratungsstellen des DRK-Suchdienstes: https://www.drk-suchdienst.de/drk-suchdienst-in-ihrer-naehe/
Neben der Beratung von in Deutschland lebenden Flüchtlingen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Familienzusammenführung nach dem AufenthG, unterstützt der DRK-Suchdienst zudem bei der weltweiten Suche nach Angehörigen, zu denen der Kontakt aufgrund von Kriegen, bewaffneten Konflikten, Katastrophen oder durch Migration verloren gegangen ist: https://www.drk-suchdienst.de/de.
Darüber hinaus stellen zahlreiche Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (z.B. AWO, Caritas und Diakonie) und anderer freier Träger bundesweit Unterstützungsangebote im Bereich der Familienzusammenführung bereit. Informationen zu Ansprechpartnern vor Ort können über die Beratungsstellendatenbank des Informationsverbund Asyl & Migration unter: https://adressen.asyl.net/ abgefragt werden. Zudem können entsprechende Auskünfte zu spezialisierten Beratungstellen und/oder Rechtsanwält*innen auch bei den Flüchtlingsräten der einzelnen Bundesländer eingeholt werden. Siehe hierzu: http://www.fluechtlingsrat.de/.
Im Bereich der Familienzusammenführung mit minderjährigen Familienangehörigen berät zudem der Internationale Sozialdienst (ISD) zu den rechtlichen Voraussetzungen und möglichen Verfahrenswegen. Über sein Netzwerk kann der ISD den Kontakt zu ausländischen Fachstellen herstellen, die die Möglichkeit der Übersiedlung mit den im Ausland lebenden Personen besprechen, die Situation der dort lebenden Beteiligten klären und darüber berichten. Dabei hilft der ISD zu klären, ob die Übersiedlung des Minderjährigen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls sinnvoll und ausländerrechtlich möglich ist. Siehe hierzu: http://www.issger.de/de/startseite/startseite.html.
Zur Mitgliederliste der Rechtsberater*innenkonferenz (RBK) der mit den Wohlfahrtsverbänden zusammenarbeitenden Rechtsanwält*innen: https://rechtsberaterkonferenz.de/mitgliederliste/
Das Familienunterstützungsprogramms (Family Assistance Programme - FAP) der Internationale Organisation für Migration (IOM) unterstützt Familienangehörige von in Deutschland lebenden, schutzberechtigten Personen bei der Ausreise nach Deutschland. Zu diesem Zweck betreibt das Familienunterstützungsprogramm (Family Assistance Programme - FAP) Servicezentren in:
Das Family Assistance Programme (FAP) der IOM wird vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland finanziert. Aufgabe dieser FAP-Zentren ist es, nachzugswilligen Angehörigen in Fragen zum Visumverfahren zu unterstützen und gemeinsam sicherzustellen, dass sämtliche notwendigen Dokumente beim Visum-Termin vorgelegt werden können. Teilweise ist das Family Assistance Programme auch damit betraut, die Visumanträge im Auftrag deutscher Auslandsvertretungen entgegenzunehmen, einschließlich der Erfassung biometrischer Daten, der Erhebung von Visumgebühren und der Rückmeldung der Visumentscheidungen.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten finden sich auf der Webseite des Family Assistance Programme: https://familyassistanceprogram.iom.int/
Nachzugswillige Familienangehörige, die sich in einem Land aufhalten, in dem IOM kein FAP-Servicezentrum unterhält, können sich zum Zweck der Unterstützung im Nachzugsverfahren an das IOM FAP-Büro in Berlin wenden:
IOM Familienunterstützungsprogramm Deutschland
E-Mail: info.fap.de(at)iom.int
Telefon: +49 30 2902245500 (Montag bis Donnerstag 10:00 – 16:00)
Im FAP-Büro in der Berliner Ausländerbehörde (Landesamt für Einwanderung) können auch persönliche Beratungstermine zur Familienzusammenführung vereinbart werden. Zur Terminvereinbarung ist eine vorherige Kontaktaufnahme info.fap.de(at)iom.int erforderlich.
Aktuelle Informationen veröffentlicht das Family Assistance Programme der IOM auf: https://familyassistanceprogram.iom.int/announcement
Hinweis: Nicht alle Bekanntmachungen sind auf jeder Sprache übersetzt.
Die Informationen werden zudem auch auf den Facebook-Seiten des Family Assistance Programme veröffentlicht:
http://www.facebook.com/IOM.Family.Assistance.Programme (Deutschland, Irak, Jordanien, Libanon, Türkei)
https://www.facebook.com/IOM.Family.Assistance.Programme.AF (Afghanistan, Iran, Pakistan)
https://www.facebook.com/IOM.Family.Assistance.Programme.EA (Äthiopien, Kenia und Sudan)
Teilweise unterstützt die IOM Medical Health Unit die deutschen Auslandsvertretungen bei der medizinischen Beurteilung von Einzelfällen, wenn von der antragstellenden Person ein Sondertermin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation angefragt wurde. Vgl. dazu auch FAQ des FAP "Kann mein Termin vorgezogen werden, wenn ich eine bestimmte medizinische Diagnose habe?" sowie Merkblatt der deutschen Botschaft Beirut zum Familiennachzug sonstiger Familienangehöriger (Stand: Februar 2024).
Die Help-Seiten des UNHCR stellen länderspezifische Informationen zu bestimmten Themen und Hilfsangeboten für Flüchtlinge und Asylsuchende bereit. Einige dieser Help-Seiten enhalten zudem Hinweise zu möglichen Kontaktstellen vor Ort für Fragen des Familiennachzugs. Direkte Links zu einzelnen Help-Seiten hier:
Das UNHCR-Regionalbüro für Europa hat im Februar 2023 "Empfehlungen zu flexiblen Ansätzen im Rahmen von Familienzusammenführungsverfahren in Europa" veröffentlicht. Die Empfehlungen richten sich an die europäischen Staaten und umfassen verschiedene Möglichkeiten der flexibleren Verfahrensgestaltung in Familiennachzugsverfahren.
Die Kosten der Familienzusammenführung sind grundsätzlich eigenständig von den Familienmitgliedern zu tragen.
Im Rahmen der Familienzusammenführung eines in Deutschland schutzberechtigten, unbegleiteten Minderjährigen mit seinen Eltern kann unter Umständen eine Übernahme der Flugkosten durch das zuständige Jugendamt in Frage stehen, denn soweit die Zusammenführung der Rückführung in die Obhut der Eltern dient, kann dies zum Leistungskatalog des § 37 SGB VIII gezählt werden und in Form von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII übernommen werden, vgl. Stellungnahme des Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 15.08.2016. Eine solche Entscheidung steht jedoch im Ermessen des Jugendamtes und sollte im konkreten Einzelfall durch entsprechende Rücksprache geklärt werden (Vgl. bzgl. einer Kostenübernahme für die Beschaffung eines Identitätsdokuments für einen jungen Erwachsenen nach § 39 Abs. 3 SGB VIII, VG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2021 - 7 K 917/21)
Ob öffentliche Leistungsträger wie das Jobcenter verpflichtet werden können, für Kosten der Ausstellung von Reisepässen, DNA-Gutachten oder die Beschaffung anderer notwendiger Dokumente im Visumsverfahren aufzukommen, untersucht die Arbeitshilfe "Infoblatt für Mitarbeitende in den Migrationsfachdiensten - Zu den rechtlichen Möglichkeiten der Übernahme von Kosten des Familiennachzugs zu international Schutzberechtigten", welche im Auftrag der Diakonie Deutschland im November 2019 erstellt wurde. Das Gutachten erörtert die Geltendmachung nach den Bestimmungen des SGB XII und rät, aufgrund einer Vielzahl offener Rechtsfragen in diesem Zusammenhang, geeignete Einzelfälle mit rechtskundiger Unterstützung als sog. "Musterverfahren" zu führen.
Die Seite familie.asyl.net wird gefördert von UNHCR

