Sonderfall: Nachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen

Mit Inkrafttreten des Familiennachzugsneuregelungsgesetzes am 01.08.2018 wird der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten eigenständig durch § 36a AufenthG geregelt. Hiernach kommt eine Familienzusammenführung nur im Wege einer positiven behördlichen Ermessensentscheidung in Betracht. Ein Anspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten besteht nicht (§ 36a Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Das Gesetz sieht vor, dass monatlich bis zu 1.000 Familienangehörige von subsidiär schutzberechtigten Personen nach Deutschland einreisen können.

In den nachfolgenden Ausführungen soll erläutert werden, unter welchen Voraussetzungen der Familiennachzug zu einer in Deutschland lebenden, subsidiär schutzberechtigten Person in Betracht kommt, wie sich das Verfahren im Einzelnen gestaltet und welche Hinweise sich aus der Neuregelung für die Praxis in der Beratung ergeben.

Familiennachzug von Personen, die sich außerhalb Europas befinden - Inhalt:

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