Mit Inkrafttreten des Familiennachzugsneuregelungsgesetzes am 01.08.2018 wird der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten eigenständig durch § 36a AufenthG geregelt. Hiernach kommt eine Familienzusammenführung nur im Wege einer positiven behördlichen Ermessensentscheidung in Betracht. Ein Anspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten besteht nicht (§ 36a Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Das Gesetz sieht vor, dass monatlich bis zu 1.000 Familienangehörige von subsidiär schutzberechtigten Personen nach Deutschland einreisen können.
In den nachfolgenden Ausführungen soll erläutert werden, unter welchen Voraussetzungen der Familiennachzug zu einer in Deutschland lebenden, subsidiär schutzberechtigten Person in Betracht kommt, wie sich das Verfahren im Einzelnen gestaltet und welche Hinweise sich aus der Neuregelung für die Praxis in der Beratung ergeben.
Begünstigte Familienangehörige und maßgeblicher Zeitpunkt der Minderjährigkeit:
Zunächst muss es sich bei der nachzugswilligen Person um ein Mitglied der Kernfamilie handeln, vgl. § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hierzu gehören:
Zur Beurteilung der Minderjährigkeit ist beim Nachzug des Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Auslangsvertretung abzustellen, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18.12.2019 - VG 38 L 474.19V - asyl.net: M28023. Dagegen ist nach Auffassung des VG Berlin bei der Beurteilung der Minderjährigkeit als Voraussetzung für den Elternnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten das Alter zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Visumsantrag maßgeblich, vgl. Urteil vom 21.01.2020 - 38 K 429.19V - asyl.net: M28472. Zum Vorgehen bei drohender Volljährigkeit siehe nachstehend "Sonderfall: subsidiär Schutzberechtigte/Hinweise zum Vorgehen in der Beratungspraxis".
Humanitäre Gründe:
Darüber hinaus fordert § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Vorliegen eines humanitären Grundes. Hiervon ist gemäß § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszugehen, wenn
Ausgehend von der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 04.06.2018 (BT-Drs. 19/2438, S. 22) ist die Aufzählung des § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht abschließend zu verstehen, sondern soll nur beispielhafte Fallkonstellationen beschreiben. Andere Gründe müssen den Regelbeispielen jedoch in ihrer Art und Schwere gleichkommen. Ebenso gilt, dass ein humanitärer Grund sowohl aufseiten des nachzugswilligen Familienmitglieds als auch bei der bereits in Deutschland lebenden, schutzberechtigten Person vorliegen kann.
Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist der Begründung des Gesetzesentwurfs folgend insbesondere dann nicht möglich, wenn die Familienzusammenführung nicht in einem Drittstaat verwirklicht werden kann, weil der in Deutschland lebenden, schutzberechtigten Person die legale Einreise in diesen Drittstaat nicht möglich oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Von Letzterem ist dann auszugehen, wenn im Drittstaat z.B. eine unsichere Bleibeperpektive oder keine Möglichkeit auf eine Erwerbstätigkeit besteht. Vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschluss vom 16.01.2020 - VG 38 L 502.19 V - asyl.net: M28018. Für die Praxis bedeutet dies, dass in Fällen, in denen sich nachzugswillige Angehörige bereits in einem anderen Staat als dem gemeinsamen Herkunftsland aufhalten, erläutert werden muss, warum die Familienzusammenführung in diesem Staat nicht möglich und/oder nicht zumutbar ist (vgl. Ausführungen: Wann ist die Herstellung der familiären Einheit in einem Drittstaat möglich und zumutbar?)
Soweit § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf die Trennungszeit der Familie abstellt, bildet das Datum der Erstregistrierung des Asylgesuchs der inzwischen schutzberechtigten Person in der Bundesrepublik den Anknüpfungspunkt für die Berechnung. Sollte dies im Einzelfall nicht bekannt sein, ist das Datum des Asylantrags entscheidend, vgl. Rundschreiben des Bundesministerium des Innern (BMI) an die Länder vom 13.07.2018, Seite 3. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes im Rahmen des 18. Berliner Symposiums zum Flüchtlingsschutz (Juni 2018) können 2 Jahre als Richtwert für eine „lange Zeit“ zugrunde gelegt werden.
Soweit sich Betroffene auf einen der humanitären Gründe des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 berufen, ist im Verfahren eine qualifizierte Bescheinigung vorzulegen. Dabei wird auf die Anforderungen an Atteste zum Nachweis eines gesundheitsbedingten, inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG verwiesen. Zu den Anforderungen an einen solchen qualifizierten Nachweis sowie diesbezügliche Ansprechpartner vertiefend vgl. Informationen zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ab dem 01.08.2018 vom Auswärtigen Amt, Punkt 7, sowie ergänzend Rundschreiben des BMI vom 13.07.2018, Seite 3 (a.a.o.) mit Verweis auf die Allgemeinen Anwendungshinweise des BMI zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG vom 30.05.2017 (Seite 18-22).
Weiterführende Erläuterungen zu den gesetzlich festgeschriebenen Regelbeispielen können der vorbezeichneten Begründung des Gesetzesentwurfs entnommen werden.
Beschränkung auf 1000 Visa pro Monat, Auswahlkriterien:
Kann das nachzugswillige Familienmitglied einen oder mehrere humanitäre Gründe für sich geltend machen, ist weiterhin zu beachten, dass der Gesetzgeber den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten auf monatlich 1000 Personen beschränkt hat, vgl. § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dies bedeutet, dass monatlich nicht mehr als 1000 Visa zum Zweck des Familiennachzugs durch die deutschen Auslandsvertretungen (weltweit) erteilt werden sollen. Die Zuständigkeit für die Bestimmung der monatlich 1000 nachzugsberechtigten Personen wurde dem Bundesverwaltungsamt übertragen (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 5): Wenn dort mehr als 1000 entscheidungsreife Anträge vorliegen, soll anhand der von
Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden beigebrachten Informationen zu humanitären Gründen und zu Integrationsaspekten eine Auswahlentscheidung getroffen werden. Für die zu treffende Auswahlentscheidung sind das Kindeswohl und Integrationsleistungen besonders zu berücksichtigen, vgl. § 36a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG.
Die Berücksichtigung des Kindeswohls gilt nach Ansicht des Gesetzgebers umso mehr, je jünger ein Kind ist. Nach Maßgabe der Begründung zum Gesetzesentwurf (S. 23) sei bei Kindern unter 14 Jahren von einer besonderen Schutzbedürftigkeit auszugehen. Ebenso sei im Auswahlverfahren deren Unterkunfts-, Betreuungs und Personensorgesituation zu berücksichtigen. Kritisch zur Einschränkung der besonderen Schutzbedürftigkeit auf Kinder unter 14 Jahren hat sich der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge geäußert (vgl. Stellungnahme des Bundesfachverbands zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs, Mai 2018, S. 2).
Die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Nachweis von ausreichendem Wohnraum sind grundsätzlich keine Voraussetzungen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Dies folgt beim Elternnachzug aus § 36a Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 AufenthG, beim Kinder- und Ehegattennachzug bereits aus § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 22). Dennoch kann der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und des ausreichenden Wohnraums als Integrationsleistung bei der Auswahlentscheidung des 1000er-Kontingents positiv berücksichtigt werden. Daneben gelten als positiv zu berücksichtigende Integrationsleistungen beispielsweise der Nachweis gesellschaftlichen Engagements, ehrenamtlicher Tätigkeiten oder besonderer Fortschritte beim Erwerb von Deutschkenntnissen aufseiten der in Deutschland lebenden, schutzberechtigten Person, sowie z.B. Kenntnisse der deutschen Sprache auf Seiten des nachzugswilligen Familienmitglieds.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch Straftaten der in Deutschland lebenden, schutzberechtigten Person, welche unterhalb der Schwelle des § 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG liegen (und somit keinen Ausschlussgrund für den Familiennachzug darstellen), trotzdem in die Ermessensentscheidung der Behörden einfließen sollen und somit negativ für das Begehren der nachzugswilligen Familienangehörigen berücksichtigt werden können.
Kein Visumsanspruch - aber Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung:
Einen Anspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten hat der Gesetzgeber explizit ausgeschlossen (§ 36a Abs. 1 S. 3 AufenthG). Die Visumserteilung erfolgt im Zuge des Ermessens. Daraus folgt für die Antragstellenden ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung entsprechend Sinn und Zweck des Gesetzes und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erteilungsvoraussetzung des Vorliegens eines humanitären Grundes bereits dann erfüllt ist, wenn eines der Regelbeispiele des § 36a Abs. 2 AufenthG vorliegt, also z.B. wenn ein minderjähriges Kind von der Familientrennung betroffen ist oder wenn ein Ehepaar schon seit langer Zeit getrennt ist. Sind auch alle anderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und stehen dem keine besonderen Gründe entgegen, ist das Ermessen auf Null reduziert, d.h.: Die Behörden dürfen den Familiennachzug nicht ablehnen (vgl. Jutta Hermanns, Rechtliche Fallstricke – Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, 12.11.2020, S. 4).
In Bezug auf die Auswahl- und Gewichtigungskriterien (Zahl und Schwere der humanitären Gründe, Kindeswohl, Integrationsaspekte) kann gesagt werden, dass sie in der bisherigen Anwendungspraxis des Gesetzes keine außerordentlich große Rolle spielen, da seit August 2018 (Stand: Ende 2022) nur selten überhaupt die Schwelle von 1000 dem Bundesverwaltungsamt vorliegenden entscheidungsreifen Anträgen überschritten wurde und demzufolge auch keine Auswahl- und Priorisierungsentscheidung getroffen werden musste (vgl. z.B. MiGAZIN vom 14.11.2019 für 2018/2019, vom 11.01.2022 für 2021 und vom 01.02.2023 für 2022).
Spezielle Ausschlussgründe:
Der Nachzug von Angehörigen der Kernfamilie bleibt trotz der Erfüllung der vorbezeichneten Voraussetzungen gemäß § 36a Abs. 3 AufenthG regelmäßig ausgeschlossen, wenn
die Eheschließung nicht bereits vor der Flucht der in Deutschland lebenden, schutzberechtigten Person erfolgte, vgl. § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG,
die in Deutschland lebende schutzberechtigte Person straffällig im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 2a-d AufenthG geworden ist,
die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, des in Deutschland lebenden Familienmitglieds nicht zu erwarten ist, oder
die in Deutschland lebende, schutzberechtigte Person eine Grenzübertrittsbescheinigung besitzt
Der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG liegt nach Auffassung der Rechtsprechung dann vor, wenn die Ehe erst nach Verlassen des Herkunftslandes geschlossen wurde. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Flucht zum Zeitpunkt der Eheschließung noch andauerte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2020 - 1 C 30.19, asyl.net: M29408, Ausgangsverfahren: VG Berlin, Urteil vom 28.06.2019 - VG 38 K 43.19 V). Eine Ausnahme vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG kann dabei nicht nur aus Umständen hergeleitet werden, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Rechtslage des Herkunftslandes des subsidiär Schutzberechtigten haben (so noch VG Berlin, Urteil vom 28.06.2019 - VG 38 K 43.19 V). Vielmehr sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege einer umfassenden Einzelfallprüfung auch spezifisch ehe- und familienbezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen, welche einen Ausschluss nach Art und Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2020, Rn. 33-36). Welche spezifischen Umstände dem folgend eine Ausnahme von der Regel des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG beeinflussen können und welche zeitlichen Richtwerte für die Zumutbarkeit der räumlichen Trennung vom BVerwG entwickelt wurden, stellt die „Fachinformation des DRK-Suchdienst zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen (März 2021)“ übersichtlich dar (vgl. S.2-3). In Anerkennung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung: Erlass des BMI vom 12.04.2021 mit Hinweisen zur Anwendung des Regelausschluss gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG.
Zum Regel-Ausnahme-Verhältnis bei Straffälligkeitgemäß § 36a Abs. 3 AufenthG vgl. VG Berlin, Urteil vom 05.03.2020 - 38 K 71.19. V - asyl.net: M28491.
Darüber hinaus ist der Familiennachzug (nicht nur zu subsidiär Schutzberechtigten) zu versagen, wenn es sich bei der bereits in Deutschland lebenden, subsidiär schutzberechtigten Person um einen "terroristischen Gefährder", "Hassprediger" oder Leiter eines verbotenen Vereines handelt, vgl.§ 27 Abs. 3a AufenthG.
Schließlich ist zu beachten, dass soweit gegen die in Deutschland lebende, schutzberechtigte Person wegen eines der in § 27 Abs. 3a genannten Gründe oder einer der in 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG genannten Straftaten ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 36a AufenthG bzw. die Entscheidung in einem entsprechenden Visumsverfahren bei der zuständigen Auslandsvertretung bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Verfahrens auszusetzen ist. Gleiches gilt bei Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens, § 79 Abs. 3 AufenthG.
Keine Antragsfrist:
Im Verfahren des Familiennachzugs zu subsidiär schutzberechtigten Personen gibt es keine Frist zur Antragstellung, vgl. § 36a Abs. 5 AufenthG. Das bedeutet, dass - anders als beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen - keine fristwahrende Anzeige des Familiennachzugs innerhalb der ersten 3 Monate nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegenüber den Behörden nötig ist, um vom Nachweis der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung und dem Nachweis ausreichendem Wohnraums befreit zu werden, entfällt. Zur Begründung dieser Regelung durch den Gesetzgeber siehe BT-Drs. 19/2438, S. 25.
Anders als in den sonstigen Fällen des Familiennachzugs zu in Deutschland lebenden, schutzberechtigten Personen wird bei der Zusammenführung mit einer subsidiär schutzberechtigten Person das Bundesverwaltungsamt (BVA) am Visumsverfahren beteiligt. Dadurch ergibt sich nachfolgende, abweichende Verteilung der Zuständigkeiten im Prüfverfahren der Erteilungsvoraussetzungen:
Prüfung durch die Auslandsvertretung:
Prüfung durch die Ausländerbehörde:
Weiteres Vorgehen beim Bundesverwaltungsamt:
Einen Überblick des vorbezeichneten Prüfverfahrens bietet zudem die Übersicht des Bundesverwaltungsamtes "Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten" (Stand Januar 2019). Ergänzende Detailbeschreibungen des Bearbeitungsprozesses sind der Anlage des Rundschreiben des BMI vom 13.07.2018 sowie dem Rundschreiben des BMI vom 08.01.2019 zu entnehmen. Weiterführende Informationen zum Umgang des BVA mit dem "1000er Kontingent" vgl. Arbeitshilfe der Diakonie Schleswig Holstein: Neureglung des Familiennachzug zu subsidiär Geschützten - Hinweise für die Beratungspraxis -, vom 01.08.2018, S.5f..
Nachfolgende Hinweise sollten für das Verfahren in der Beratung berücksichtigt werden:
Nachzugswillige Familienangehörige müssen sich auf einer zentralen Terminliste registrieren. Hierbei werden folgende Angaben abgefragt: Name, Passnummer, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person, Angaben zur zuständigen Auslandsvertretung, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zur Kontaktaufnahme sowie Name und Geburtsdatum der in Deutschland lebenden, schutzberechtigten Person.
Bei Fragen und Unsicherheiten in Bezug auf die Terminregistrierung können sich die Antragstellenden direkt mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Verbindung setzen (z.B. IOM Libanon: Telefon: +9614929111 / E-Mail: info.fap.lb@iom.int). Wichtig ist eine umgehende Kontaktaufnahme mit IOM aber vor allem in den Fällen, in denen sich die Kontakt- oder Passdaten der Antragsteller seit der Registrierung geändert haben.
Die Terminanfragen werden nach Auskunft des Auswärtigen Amtes chronologisch abgearbeitet, wobei IOM mit der Terminvergabe betraut wurde und nach und nach Kontakt mit den Antragstellern aufnehmen wird.
Ausnahmen werden nur in besonders begründeten, dringenden humanitären oder medizinischen Notfällen zugelassen.
Bei bevorstehender Volljährigkeit ist zu unterscheiden, ob ein nachzugswilliges, unverheiratetes Kind oder das in Deutschland lebende, den Nachzug vermittelnde Kind betroffen ist:
Weiterführende Hinweise zum Vorgehen bei drohender Volljährigkeit: Fachinformation des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen (Februar 2020).
Da die Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten die Anwendung des § 22 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) und des § 23 AufenthG (Landesaufnahmeprogramme und Resettlement) unberührt lässt, vgl. § 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG, steht es Betroffenen offen, eine Familienzusammenführung parallel über diese Vorschriften zu betreiben. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass im Rahmen dieser Regelungen die Anforderungen insgesamt deutlich höher sind als bei § 36a AufenthG.
Weiterführende Darstellungen der Thematik finden sich hier:
Die Seite familie.asyl.net wird gefördert von UNHCR