Die Visastelle der Deutschen Botschaft in Kabul ist seit einem Bombenanschlag im Jahr 2017 für den Besucherverkehr geschlossen. Gleiches gilt hinsichtlich des Generalkonsulats von Masar-e-Sharif. Damit ist die Beantragung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs innerhalb Afghanistans gegenwärtig nicht möglich.
Nach Schließung der Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen in Kabul und Masar-e-Sharif wurde die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Visaanträgen zur Familienzusammenführung von Antragstellenden mit gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan an die Auslandsvertretungen in Islamabad, Pakistan, und Teheran, Iran (vormals zuständig: Neu Delhi, Indien) übertragen. Siehe hierzu auch: Übersicht des DRK-Suchdienstes zur örtlichen Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen (Stand 01.06.2022) für den vorbezeichneten Personenkreis.
Familienangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan haben, und die ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu einer in Deutschland lebenden aufenthaltsberechtigten Person begehren, müssen sich zunächst in die Warteliste für Visaanträge zur Familienzusammenführung der Deutschen Botschaft in Kabul eintragen (Ausnahme: Nachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen, s. unten).
Im Rahmen dieser Eintragung muss angegeben werden, an welcher Auslandsvertretung (Islamabad oder Teheran) ein Antrag gestellt werden soll und es wird darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Änderung dieser Angabe nicht möglich sei. Pro Familie ist ein Termin zu buchen. Wichtig ist jedoch die Anzahl, alle Namen sowie Pass- bzw. Tazkiranummern der nachziehenden Familienmitglieder anzugeben. Nur so kann sichergestellt werden, dass allen Personen der Zutritt zur Vorsprache in der Auslandsvertretung gestattet wird.
Familienangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Afghanistan haben, können die Terminbuchung direkt über die deutsche Auslandsvertretung des jeweiligen Landes vornehmen. Die Voraussetzung des "gewöhnlichen Aufenthalts" muss von den Antragsstellenden nachgewiesen werden (zur Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes s. auch Verfahren -> Antragstellung; Visumshandbuch, Abschnitt "Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen")
Die deutsche Botschaft Teheran verweist jedoch inzwischen auch afghanische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Iran für den Familiennachzug auf die Registrierung über die Warteliste der deutsche Botschaft Kabul (vgl. https://teheran.diplo.de/ir-de/02-service/2437464-2437464, Stand 17.11.2025).
Auch die deutsche Botschaft Islamabad verweist afghanische Staatsangehörige für den Familiennachzug auf die Registrierung über die Webseite der deutschen Botschaft Kabul (vgl. https://pakistan.diplo.de/pk-de/service/visa-fz-seite-1683906, Stand 21.02.2025).
Seit Juni 2025 arbeitet die Visastelle der deutschen Botschaft Teheran in eingeschränktem Umfang. Es werden an Antragstellende mit afghanischer Staatsangehörigkeit vorerst keine neuen Vorsprachetermine für die Beantragung von Visa zum Familiennachzug vergeben. Auch eine Registrierung mit Antragsort Teheran über die Warteliste der deutschen Botschaft Kabul ist seitdem nicht mehr möglich (vgl. https://teheran.diplo.de/ir-de/02-service/2404360-2404360?openAccordionId=item-2733310-5-panel; BT-Drucksache 21/3555, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Vorgehen bei Evakuierung oder Schließung deutscher Auslandsvertretungen, 09.01.2026; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2025 - 6 S 139/25)
Zur Übersicht der seit 2018 bis Juni 2023 erteilten Visa zum Familiennachzug für afghanische Antragsstellende sowie Zahlen zu den im Juni 2023 noch ausstehenden Registrierungen auf den Wartelisten für einen Termin zur Antragsstellung, s. Antwort des Auswärtigen Amtes vom 06.07.2023 auf eine IFG-Anfrage zum Familiennachzug aus Afghanistan, zur vollständigen IFG-Anfrage s. FragDenStaat, Anfrage #279442. Zu den seit Juni 2025 an der deutschen Botschaft Teheran bearbeiteten Visumanträge und den Mitte Dezember 2025 noch ausstehenden Registrierungen auf den Wartelisten, s. BT-Drucksache 21/3555 vom 09.01.2026.
Zur Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache und der Zumutbarkeit langer Wartezeiten auf einen Vorsprachetermin bei einer Auslandsvertretung vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2021 - 6 S 32/21 - asyl.net: M30861, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2021 - 6 S 47/21 - asyl.net: M30505, VG Berlin, Beschluss vom 11.01.2022 - 21 L 640/21 V - asyl.net: M30398, VG Berlin, Beschluss vom 28.01.2022 - 37 L 4/22 V - asyl.net: M30396, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2022 - 6 S 56/21 - asyl.net: M30860, VG Berlin, Beschluss vom 27.08.2024 - 32 L 206/24 V - asyl.net: M32857, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2024 - 3 S 141/24, 3 M 53/24 - asyl.net: M32878, VG Berlin, Beschluss vom 14.01.2025 - 38 L 522/24 V und Fachinformation des DRK-Suchdienstes vom 08.04.2022, S.3/4.
Wurde ein Visum zur Familienzusammenführung bereits bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt und scheitert die Abholung des Visums an einer Ausreisemöglichkeit aus Afghanistan, können andere Auslandsvertretungen in der Region bei der Visumerteilung unterstützen, soweit Betroffenen die Ausreise aus Afghanistan bzw. Einreise in einen Anrainerstaat gelingen sollte. Nach Vorlage des Reisepasses und der Bestätigung, dass das Visum zur Abholung bereit liegt, besteht dann die Möglichkeit, dass die deutsche Auslandsvertretung des jeweiligen Aufenthaltsortes den Pass entsprechend visiert. Vgl. hierzu Hinweis des Auswärtigen Amtes unter der Rubrik „Fragen und Antworten: Unterstützung bei der Ausreise aus Afghanistan“ bzw. BT-Drs. 19/32677 vom 14.10.2021, S.8). Grundsätzlich ist es auch möglich, dass eine bevollmächtigte Person die Reisepässe und Visa bei der deutschen Auslandsvertretung abholt. Bezüglich einer Vollmachtsvorlage kann die jeweilige Auslandsvertretung direkt kontaktiert werden.
Hinweis! Familienangehörige, die den Nachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen begehren, müssen sich auf der Warteliste Nachzug zum subsidiär Schutzberechtigten registrieren.
Das Servicezentrum der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Kabul ist seit Mitte August 2021 geschlossen. Dennoch führt IOM das Familienunterstützungsprogramm (FAP) aus Büros an anderen Standorten fort und unterstützt Personen, die den Familiennachzug begehren, weiter bei der Vorbereitung ihrer Anträge (BT Drs. 19/32677 vom 14.10.2021, S.8).
Das Familienunterstützungsprogramm Afghanistan unterstützt weiterhin per E-Mail und telefonisch sowie über die Servicezentren in Pakistan und Iran.
Afghanistan: info.fap.af@iom.int und +93 701104000
Pakistan: info.fap.pk@iom.int
Iran: info.fap.ir@iom.int
Vgl. auch Abschnitt Unterstützungsmöglichkeiten -> Unterstützung durch die Internationale Organisation für Migration (IOM)
Im Oktober 2022 hat das BMI gem. § 23 Abs. 2, Abs. 3 in Verbindung mit § 24 AufenthG die Anordnung zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan erlassen. Das sogenannte Bundesaufnahmeprogramm (BAP) Afghanistan sollte die Aufnahme von 1.000 besonders gefährdeten Personen aus Afghanistan monatlich bis Ende der 20. Legislaturperiode ermöglichen, s. Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan.
Das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan umfasst die Aufnahme besonders gefährdeter Personen in Afghanistan sowie in der Regel ihrer Kernfamilienmitglieder (s. FAQ - Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan, "Sind von der Aufnahme auch Familienangehörige umfasst?" vom 17.10.2022).
Seit Erlass der Anordnung konnten jedoch insgesamt nur 1.582 Menschen im Rahmen des BAP Afghanistan nach Deutschland einreisen (zu den Zahlen, s. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage Nr. 37, BT-Drucksache 21/119 vom 09.05.2025, S. 24 und BT-Drucksache 21/2514, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schahina Gambir u.a. und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, "Humanitäre Aufnahmeprogramme Afghanistan", 03.11.2025, S. 9).
Insgesamt hat die Bundesregierung im Rahmen des BAP Afghanistan Aufnahmezusagen für 3.087 Personen erteilt (s. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage Nr. 26, BT-Drucksache 21/1482 vom 05.09.2025, S. 37).
Im Mai 2025 hatte die Bundesregierung entschieden, dass sämtliche freiwilligen Aufnahmeprogramme beendet werden sollen, woraufhin zunächst sämtliche Ausreisen von Afghanistan nach Deutschland gestoppt wurden. Darauffolgend hat das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer Vielzahl von Verfahren entschieden, dass die Bundesregierung bei bestehender Aufnahmezusage zur Erteilung der Visa verpflichtet ist bzw. falls die sogenannten Sicherheitsüberprüfungen der Antragsstellenden noch nicht abgeschlossen sind, zur Bescheidung der Visumanträge verpflichtet ist, vgl. Meldung auf asyl.net zu VG Berlin Beschluss vom 07.07.2025 - 8 L 290/25 V sowie „Schutz durch Scoring? Eine menschenrechtliche Bewertung des IT-gestützten Auswahlprozesses im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan“, DIMR, S. 19f., 10/2025.
Mit Stand 10.10.2025 befanden sich 1.027 Menschen in Pakistan, die bereits eine Aufnahmezusage im Rahmen des BAP erhalten hatten, aber denen noch kein Visum zur Einreise nach Deutschland erteilt wurde (s. BT-Drucksache 21/2514, 03.11.2025).
Mehrere Bundesländer hatten in der Vergangenheit gem. § 23 Abs. 1 AufenthG Landesaufnahmeanordnungen erlassen, die neben dem regulären Familiennachzug den Nachzug von Verwandten aus Afghanistan unter bestimmten Voraussetzungen in das jeweilige Bundesland ermöglichten. Inzwischen sind alle ehemals bestehenden Landesaufnahmeanordnungen ausgelaufen, sodass neue Anträge auf Aufnahme nicht mehr gestellt werden können.
Thüringen:
Die Thüringer Landesaufnahmeanordnung ist zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Es können keine neuen Anträge mehr gestellt werden.
Personen mit Wohnsitz in Thüringen konnten unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verwandten aus Afghanistan oder einem Anrainerstaat Afghanistans nachholen, sofern u. a. zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wurde.
Für weitere Informationen s. die Landesaufnahmeanordnung Thüringen, das Begleitschreiben des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 04.11.2022 sowie die Internetseite der Thüringer Beauftragten für Integration, Migration und Flüchtlinge.
Berlin:
Die Berliner Landesaufnahmeanordnung ist zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Es können keine neuen Anträge mehr gestellt werden.
Mit der Berliner Landesaufnahmeanordnung vom 12.01.2023 wurde in Berlin die bereits seit mehreren Jahren bestehende Aufnahmeregelung für geflüchtete Verwandte aus Syrien und Irak um geflüchtete Verwandte aus Afghanistan erweitert. Danach konnten Personen mit Wohnsitz in Berlin unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verwandten aus Afghanistan oder einem Anrainerstaat Afghanistans nachholen, sofern u. a. auch hier zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG abgegeben wurde.
Für weitere Informationen, s. https://www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/aktuelles/artikel.1291052.php.
Hessen:
Die Hessische Landesaufnahmeanordnung ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Es können keine neuen Anträge mehr gestellt werden.
Das Land Hessen ermöglichte mit der Landesaufnahmeanordnung vom 01.06.2023 die Aufnahme von insgesamt maximal 1.000 afghanischen Familienangehörigen aus Afghanistan oder Anrainerstaaten Afghanistans.
Personen mit Wohnsitz in Hessen konnten demnach unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verwandten aus Afghanistan oder einem Anrainerstaat Afghanistans nachholen, sofern u. a. für die Sicherung des Lebensunterhalts eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wurde.
Für weitere Informationen, s. Landesaufnahmeanordnung Hessen, FAQs des Regierungspräsidiums Gießen zum Landesaufnahmeprogramm sowie die Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen.
Bremen:
Die Bremer Landesaufnahmeanordnung ist zum 31. Januar 2024 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Es können keine neuen Anträge mehr gestellt werden.
Bremen ermöglichte mit der Landesaufnahmeanordnung vom 31.07.2023 Personen mit Wohnsitz in Bremen unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verwandten aus Afghanistan oder einem Anrainerstaat Afghanistans nachzuholen, sofern u.a. zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wurde.
Für weitere Informationen, s. Landesaufnahmeanordnung Bremen.
Vgl. auch die Fortbildungsunterlagen der Fortbildung vom 25.05.2023 "Familiennachzug aus Afghanistan – Informationen aus der Praxis für die Praxis" mit Nicolas Chevreux (AWO Kreisverband Berlin-Mitte). Weitere Informationen und Fortbildungsunterlagen der Online-Fortbildungsreihe zu aktuellen Fragen des Familiennachzugs, s. hier.
Weitere Informationen für Schutzsuchende aus Afghanistan s. auch die Informationssammlung des Informationsverbunds Asyl und Migration hier.
Die Seite familie.asyl.net wird gefördert von UNHCR

