Die nachstehenden Ausführungen zu den Voraussetzungen des Familiennachzugs beziehen sich auf folgende international schutzberechtigte Personen (im Familiennachzugsverfahren auch als „Stammberechtigte“ oder „Referenzpersonen“ bezeichnet), welche einen Anspruch auf Familiennachzug vermitteln können:
Der Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen wird seit Inkrafttreten des Familiennachzugsneuregelungsgesetzes am 01.08.2018 separat über den § 36a AufenthG geregelt und steht im Ermessen der Behörden. Daher erfolgt eine gesonderte Darstellung der geltenden Voraussetzungen unter: Sonderfall: subsidiär Schutzberechtigte.
Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt wurde, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ihre engsten Familienangehörigen nachholen. Die Hürden sind jedoch deutlich höher als bei den oben genannten international schutzberechtigten Personen. Ein Familiennachzug ist nur „aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ möglich (§ 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Zudem gilt keine Privilegierung bei den sonstigen Nachzugsvoraussetzungen, so dass ansonsten die gleichen (strengeren) Voraussetzungen gelten wie bei Personen mit anderen Aufenthaltstiteln. Auf diese kann hier bislang nicht im Detail eingegangen werden. Informationen dazu finden Sie aber z.B. im Leitfaden des Flüchtlingsrat Niedersachsen.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Schutzformen im deutschen Asyl- und Aufenthaltsrecht finden Sie z.B. auf asyl.net.