Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht nach Maßgabe des AufenthG grundsätzlich nur für Mitglieder der Kernfamilie. Hierunter versteht das AufenthG:
Weiteren Familienangehörigen wie z.B. volljährigen Kindern, Geschwistern, den Eltern von Volljährigen oder anderen Verwandten wird gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG der Familiennachzug gegenwärtig nur unter sehr engen Voraussetzungen bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gewährt und liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörden, vgl. hierzu Nachzug sonstiger Familienangehöriger.
Im Gegensatz zum AufenthG, ist der Familienbegriff im Völker- und Europarecht nicht auf die Kernfamilie beschränkt. Daher empfiehlt der UNHCR auch im deutschen Kontext einen erweiterten und flexiblen Familienbegriff zugrunde zu legen. Vgl.: UNHCR, „Wer gehört zur Familie? Der Begriff der Familie bei Familienzusammenführungen zu Personen mit internationalem Schutz “, Asylmagazin 04/2017, S. 138-144.
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