In der Praxis wird das Verfahren zum Familiennachzug dadurch eingeleitet, dass das nachzugswillige Familienmitglied persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorspricht und dort ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung beantragt. Weiterführende Informationen zum Ablauf des Verfahrens sind nachstehenden Ausführungen zu entnehmen.
Da die Auslandsvertretungen unterschiedliche Systeme bei der Vergabe von Terminen nutzen, wird dringend empfohlen, sich im Einzelfall über die Webseite der jeweiligen Auslandsvertretung zu informieren. Weiterführend: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/DtAuslandsvertretungenA-Z-Laenderauswahlseite_node.html
Es sollte zudem immer aktuell auf Hinweise geachtet werden, ob im Falle der gleichzeitigen Antragstellung durch mehrere nachzugswillige Familienangehörige eine gesonderte Terminbuchung für die einzelnen Familienmitglieder erforderlich ist.
Für die Buchung des Vorsprachetermins ist es in der Regel erforderlich nachfolgende Daten bereitzuhalten:
Ergibt sich in der Beratung, dass ein Sachverhalt von besonderer humanitärer oder medizinischer Bedeutung vorliegt, der sich im Einzelfall von einer Vielzahl der Antragsverfahren abhebt, kann es Sinn machen, mit der zuständigen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen, um dort um einen Sondertermin für die nachzugswillige Person zu bitten. Dabei sollte der Sachverhalt so ausführlich wie möglich dargelegt und mit entsprechenden Nachweisen (z.B. medizinischen Attesten) untermauert werden. Die Möglichkeit eines Sondertermins wird von den Auslandsvertretungen gerade mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot und zur Vorbeugung etwaiger Korruptionsvorwürfe sehr restriktiv angewendet.
Sondertermine werden oftmals auch für unbegleitete minderjährige Personen gewährt (zur Möglichkeit eines Sondertermins bei drohender Volljährigkeit z.B. im Libanon und der Türkei, vgl. Nachzug der Eltern zu unbegleiteten Minderjährigen). Diesbezügliche Hinweise sollten im konkreten Einzelfall immer aktuell auf der jeweiligen Interseite der deutschen Auslandsvertretung geprüft werden.
Hinweis! Hat die den Nachzug begehrende Person schließlich nach langer Wartezeit einen Termin zur Vorsprache bei einer deutschen Auslandsvertretung erlangen können und befindet sich diese Auslandsvertretung nicht im Herkunftsland bzw. in dem Land, in welchem diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt es häufig zu Problemen bei der Einreise in den entsprechenden Staat. Im Rahmen der Beratung ist daher dringend zu empfehlen, dass sich die Betroffenen rechtzeitig über die Einreisebedingungen informieren. Hierzu finden sich vereinzelt Hinweise auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretung. Gegebenenfalls kann eine solche Auskunft auch über IOM eingeholt werden .
Sollte trotz entsprechender Vorkehrungen ein Termin in der Auslandsvertretung nicht wahrgenommen werden können, ist es sinnvoll unter Vorlage der Terminbestätigung direkt mit der Botschaft in Kontakt zu treten, um im Einzelfall zu klären, ob kurzfristig ein erneuter Vorsprachetermin gewährt werden kann.
Hinweis! Die deutschen Auslandsvertretungen der Türkei und des Libanon verweisen bezüglich solcher Anliegen an die Servicezentren von IOM als Ansprechpartner, welche im Rahmen des Familienunterstützungsprogramms (FAP) ins Leben gerufen wurden, um syrische Familien bei der Antragstellung zu unterstützen. Weiterführend hierzu: Informationsblatt des IOM Familienunterstützungsprogramms in Deutsch/Englisch/Arabisch/Kurdisch
Die Antragstellung erfolgt, in dem das nachzugswillige Familienmitglied im Rahmen des zuvor vereinbarten Termins persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorspricht und dort die notwendigen Unterlagen für ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung einreicht.
Zum Erfordernis der persönlichen Vorsprache kritisch: VG Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 4 K 135.16 V(PKH) – asyl.net: M24137, Asylmagazin 4/2017 und Tobias Behnke, „Familiennachzug zum anerkannten syrischen Schutzberechtigten – eine Betrachtung der Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amtes“, InfAuslR 1/2017, S. 5-8.
Das Erfordernis der persönlichen Antragstellung gilt grundsätzlich für jede Person (unabhängig ihres Alters), die den Nachzug begehrt und dient der Klärung der Identität im Visumsverfahren, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG. Etwaige Abweichungen durch Altersvorgaben der einzelnen Auslandsvertretungen sollten im Einzelfall aktuell geprüft werden.
Auch minderjährige unbegleitete Personen müssen in der Regel persönlich bei Auslandsvertretung zum Zwecke der Identitätsfeststellung vorstellig werden. „Unbegleitet“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die minderjährige Person nicht durch einen sorgeberechtigten Elternteil zur Auslandsvertretung begleitet werden kann, weil dieser sich beispielsweise bereits im Bundesgebiet aufhält. Zum Zweck der wirksamen Antragstellung muss dieser Personenkreis von einer volljährigen Person begleitet werden, die u.a. den Visumsantrag anstelle ihres in Deutschland aufhältigen Elternteils unterschreiben kann. Hierzu kann eine vertraute, volljährige Person aus dem Familien- oder Bekanntenkreis schriftlich bevollmächtigt werden. Der Vollmacht sollte eine Ausweis- oder Passkopie der bevollmächtigten Person beiliegen, damit die Person in der Auslandsvertretung identifiziert werden kann.
Sollte sich am Aufenthaltsort des Kindes keine bekannte Person zur Begleitung befinden, ist es ratsam, mit der Auslandsvertretung bereits vor dem Termin zur persönlichen Vorsprache Kontakt aufzunehmen und die Situation darzulegen. Eine Begleitung kann hier unter Umständen durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) organisiert werden:
IOM Nürnberg
Neumeyerstraße 22-26
90411 Nürnberg
Tel: + 49 911 43000
Fax: + 49 911 4300260
Email: iom-germany(at)iom.int
Hinweis! Hiervon zu unterscheiden ist die Abholung der Dokumente nach Bescheidung der Visumsanträge. Ein persönliches Erscheinen ist dafür nicht erforderlich und kann auch über eine bevollmächtigte Person getätigt werden.
Die örtliche Zuständigkeit der Auslandsvertretung bestimmt sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz der antragstellenden Person. Hiervon spricht man, wenn die betreffende Person nicht nur vorrübergehend an diesem Ort verweilt, vgl. Nr. 71.1.2.2. AVwV-AufenthG, sondern eine gewisse Verfestigung des Aufenthaltes besteht. Davon kann ausgegangen werden, wenn sich die Person mindestens 6 Monate nachweislich in einem Land aufgehalten hat. Auch Personen, die sich illegal im Gastland aufhalten, können somit dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, mit der Beendigung ihres Aufenthalts – ob freiwillig oder zwangsweise - ist in absehbarer Zeit zu rechnen, vgl. Visumshandbuch, S. 560-561.
Ausnahmen können sich dort ergeben, wo die Bundesrepublik Deutschland keine Auslandsvertretung unterhält, welche Visa zum Zweck des Familiennachzugs ausstellen. In diesen Fällen ermächtigt das Auswärtige Amt deutsche Auslandsvertretungen in anderen Ländern, diese Aufgaben zu übernehmen. Sollte dies der Fall sein, finden sich auf den Seiten der deutschen Auslandsvertretungen Hinweise, welche Auslandsvertretung ersatzweise handelt.
Ausnahmen gibt es ansonsten in solchen Fällen, wo die Auslandsvertretungen Kapazitäten haben (siehe z.B. deutsche Botschaft in Tunis: http://www.tunis.diplo.de/Vertretung/tunis/de/01.1_20Visa_20Informationen/Visa_20Informationen.html). Auch können sich die Auslandsvertretungen in Einzelfällen für zuständig erklären (siehe auch BT-Drs 18/9133, S. 14).
Nähere Informationen: Merkblatt des Deutschen Roten Kreuz – zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen
So können syrische Antragsteller beispielsweise derzeit keine Visumsanträge bei der Deutschen Botschaft in Damaskus stellen. Sie sind vielmehr gehalten, sich an die deutsche Botschaft in Amman (Jordanien), die deutsche Botschaft in Beirut (Libanon), das Generalkonsulat Istanbul (Türkei) oder das Generalkonsulat in Erbil (Nordirak) zu wenden, um dort einen Termin zur Vorsprache zu erhalten.
Als legal ist der Aufenthalt zu betrachten, wenn sich die Person im Einklang mit den Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des jeweiligen Landes dort aufhält. Soweit eine geflüchtete Person den Einreisebestimmungen zuwider (illegal) in ein anderes Land gelangt, kann ihr dortiger Aufenthalt auch im Nachgang durch die Registrierung als Flüchtling legalisiert werden. Eine solche Registrierung erfolgt grundsätzlich durch staatliche Stellen. In einzelnen Ländern unterstützt UNHCR die lokalen Behörden bei diesem Vorgang, vgl. vertiefend Bearbeitung von Visumsanträgen eritreischer Staatsangehöriger.
Grundsätzlich kann ein Antrag auf Familiennachzug zu einer in Deutschland aufenthaltsberechtigten Person jederzeit bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt werden.
Um von der Möglichkeit des privilegierten Familiennachzugs profitieren zu können, verlangt das Aufenthaltsgesetz in § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG jedoch, das beim Nachzug von Ehegatten und minderjährigen, unverheirateten Kindern ein entsprechender Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird.
Da ein Termin zur persönlichen Antragstellung bei der Auslandsvertretung oftmals nicht innerhalb der 3-Monatsfrist verfügbar ist, kann die Wahrung der 3-Monatsfrist auch durch eine sog. „fristwahrende Anzeige“ des Familiennachzugs sichergestellt werden.
Eine solche fristwahrende Anzeige kann einerseits über das Webportal des Auswärtigen Amtes unter: https://fap.diplo.de/webportal/desktop/index.html#start erfolgen, welches für alle Herkunftsländer verfügbar ist.
Daneben besteht die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag auf Familiennachzug an die Ausländerbehörde zu richten, welche für die in Deutschland aufenthaltsberechtigte Person zuständig ist, um die 3-Monatsfrist zu wahren. § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ermächtigt hierzu ausdrücklich – neben dem im Ausland befindlichen nachzugswilligen Familienmitglied - die im Bundesgebiet bereits schutzberechtigte Person. Hiermit erkennt der Gesetzgeber an, dass es dem Familienangehörigen eines Flüchtlings aufgrund besonderer Umstände im Aufenthaltsstaat nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, einen fristgerechten Antrag zu stellen, vgl. Nr. 29.2.2.2. AVwV-AufenthG und BT-Drs.16/5065, S. 173.
Ein solches Schreiben sollte die Personalien der in Deutschland aufenthaltsberechtigten Person, das Datum der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. der Ausstellung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis (im Fall von Resettlement-Flüchtlingen), sowie die Personalien des nachzugswilligen Familienmitglieds und dessen verwandtschaftliche Beziehung zur in Deutschland lebenden Referenzperson beinhalten. Entsprechende Nachweise wie z.B. eine Passkopie der den Nachzug begehrenden Person, Heirats- oder Geburtsurkunden können beigelegt werden, sind aber nicht zwingend erforderlich. Hierzu Musterschreiben.
Wichtig ist sicherzustellen, dass, egal welcher Weg zur Wahrung der 3-Monatsfrist genutzt wird, die Person, welche ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt, eine Kopie der fristwahrenden Anzeige/des Antrags an die Ausländerbehörde im Termin bei der Auslandsvertretung vorlegen kann, weswegen sie gegebenenfalls an diese vorab übermittelt werden sollte. Hierbei ist sicherzustellen, dass alle relevanten Dokumente für den Termin bei der Auslandsvertretung ausgedruckt vorliegen.
Weiter gilt es nochmals zu betonen, dass die 3-Monatsfrist mit der damit verbundenen Privilegierung des Familiennachzugs gemäß § 29 Abs. 2 AufenthG nur für den Fall gilt, dass der Nachzug zum Ehegatten oder von minderjährigen, ledigen Kindern zu ihren Eltern begehrt wird, gilt. Keine Anwendung findet das Fristerfordernis auf den Nachzug von Eltern zu einer in Deutschland schutzberechtigten minderjährigen Person (§ 36 Abs. 1 AufenthG) oder sonstiger Familienangehöriger (§ 36 Abs. 2 AufenthG).
Welche Dokumente im konkreten Einzelfall von der antragstellenden Person verlangt werden, variiert und sollte immer aktuell auf der Webseite der jeweiligen Visastelle der Auslandsvertretung abgerufen werden. Dort finden sich oftmals mehrsprachige Merkblätter, welchen die Auflistung der notwendigen Dokumente zu entnehmen ist.
Im Regelfall handelt es sich hierbei, um:
Hierzu zählen auch Reiseausweise für Flüchtlinge, die vom Staat des gewöhnlichen Aufenthalts ausgestellt wurden, vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 AufenthV, nicht jedoch Reisedokumente des Internationalen Roten Kreuz (ICRC).
Liegt kein gültiger Reisepass vor, können die deutschen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen Ersatzdokumente zur Einreise ausstellen, vgl. § 4 AufenthV. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beschaffung eines Reisepasses für die betreffende Person nicht möglich bzw. unzumutbar ist. Zeitliche oder finanzielle Gesichtspunkte begründen für sich allein noch keine Unzumutbarkeit, vgl. BT-Drucks. 18/9133, S.11 für die Beratung beachtet werden sollte, dass diese Möglichkeit äußerst restriktiv gehandhabt wird. Vgl. hierzu vertiefend Passpflicht.
Flüchtlingen ist es im Einzelfall oft unmöglich oder unzumutbar die erforderlichen Personenstandsdokumente (Geburts-oder Heiratsurkunden) beizubringen, vgl. Passpflicht. In entsprechender Auslegung des Art. 25 GFK sollten die deutschen Auslandsvertretungen, bei der Entscheidung über den Familiennachzug zu in Deutschland anerkannten Flüchtlingen die besondere Fluchtlage berücksichtigen und diese Personen durch die Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen, die normalerweise der Heimatstaat ausstellen müsste, unterstützen. Zudem verdeutlicht Art. 11 Abs. 2 FamZ-RL die Pflicht der Behörden andere Nachweise für das Bestehen einer familiären Bindung zu prüfen, soweit amtliche Unterlagen nicht beigebracht werden können. Dem folgend darf eine Ablehnung des Antrags nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden (vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat und das europäische Parlament - Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 03.04.2014, COM(2014) 210 final, S.26f. mit beispielhafter Aufzählung möglicher „anderer Nachweise“). Darüber hinaus gebietet auch die Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK), die besondere Fluchtsituation im Einzelfall anzuerkennen und mit der Forderung von Beweisen als Beleg der familiären Bindung flexibel umzugehen, vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014, 2260/10, Tanda-Muzinga v. Frankreich Rn. 76.
Insgesamt bleibt festzustellen, dass eine abschließende Regelung, welche Belege für den Nachweis der familiären Bindung durch die deutschen Auslandsvertretungen herangezogen werden können, fehlt. Eine Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen der beteiligten Behörden, wobei der Nachweis im Rahmen einer qualifizierten Glaubhaftmachung grundsätzlich zugelassen wird, vgl. BT-Drucks. 18/5914, S.13.
In der Praxis haben sich hierfür verschiedene Verfahren etabliert:
Hinsichtlich der Beibringung eines DNA-Gutachtens gilt, dass diese Möglichkeit grundsätzlich als „letztes Mittel“ angewandt werden sollte (vgl. Mitteilung der Kommission vom 03.04.2014 zur Anwendung der FamZ-RL, S.27, a.a.O.; insb. zu den rechtlichen Schwierigkeiten eines solchen Erfordernis siehe: „UNHCR Note on DNA Testing to Establish Family Relationsships in the Refugee Context“). Dennoch wird es gerade in Herkunftsländern mit unzuverlässigem Urkundenwesen (zur Übersicht vgl. BT-Drs. 18/9477, S.7 häufig zum Beleg des Verwandtschaftsverhältnis gefordert. Zum Ablauf eines solchen DNA-Gutachten: vgl. Visumshandbuch, S.2-3.
Beachtet werden sollten zudem die Hinweise zur Legalisation (Bestätigung der Echtheit einer Urkunde) und Übersetzung der einzureichenden Unterlagen. Diese finden sich generell unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/-/606802 und im Speziellen auf der einschlägigen Webseite der Visastelle der zuständigen Auslandsvertretung.
Die erforderlichen Unterlagen müssen im Termin zur persönlichen Vorsprache grundsätzlich vollständig an die Auslandsvertretung übergeben werden.
Eine Übersendung der Unterlagen vor der persönlichen Antragstellung wird von den Auslandsvertretungen nicht erwünscht. Dies erscheint zumindest vor dem Hintergrund nachvollziehbar, als dass erst mit der persönlichen Vorsprache und der Entrichtung der Visabearbeitungsgebühr bei Vorsprache der Nachzugsantrag als Vorgang bei der Auslandsvertretung angelegt wird und mit einer entsprechenden Bearbeitungsnummer versehen wird. Erst dann können Dokumente, welche außerhalb der persönlichen Antragstellung eingereicht werden, der spezifischen Person sicher zugeordnet werden. Eine Vorab-Zusendung führt also nicht zu einer beschleunigten Bearbeitung des Antrages, sondern bindet vielmehr weitere personelle Kapazitäten der Auslandsvertretungen.
Für die Realisierung des Familiennachzugs müssen verschiedene Kosten eingeplant werden. Zunächst können bei der Terminvergabe, die ggf. über externe Dienstleister erfolgt, Kosten entstehen. Darüber hinaus ist bei der Antragstellung in der zuständigen Auslandsvertretung eine Visumsgebühr zu entrichten.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Visumsgebühr ist § 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV. Für erwachsene Antragsteller fallen damit Kosten in Höhe von 75€ an. Für minderjährige Personen gilt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthV die Hälfte dieses Betrages.
Zusätzlich müssen Kosten der Legalisation und Übersetzung von Urkunden eingerechnet werden, welche im Einzelnen variieren können und deswegen nicht weiter spezifiziert werden können.
Leitet die Auslandsvertretung im Einzelfall eine Urkundenüberprüfung ein oder fordert zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses die Beibringung eines DNA-Gutachtens (vgl. Notwendige Dokumente), können auch hierdurch Kosten entstehen, die von den Antragstellern zu tragen sind.
Gleiches gilt für Kosten einer etwaigen längeren Anreise zur zuständigen Auslandsvertretung und schließlich für die Kosten der Einreise nach Deutschland. Zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten bei der Einreise, vgl. Unterstützungsmöglichkeiten.
Grundsätzlich bedarf ein Visum der Zustimmung der innerdeutschen Ausländerbehörde am beabsichtigten Aufenthaltsort, vgl. § 31 Abs. 1 AufenthaltsV. Dies gilt auch im Bereich des Familiennachzugs, um der erforderlichen umfassenden Betrachtung des Falles (insbesondere dem Schutzgebot des Art. 6 GG) Rechnung zu tragen.
Eine Ausnahme gilt hier beim Nachzug der Kernfamilie zu anerkannten syrischen Schutzberechtigten im Falle des § 29 Abs. 2 AufenthG im Wege der „Globalzustimmung“ siehe: http://www.frsh.de/fileadmin/beiboot/BB22/BB-22-10-Anlage.pdf.
Konkret übermittelt die Auslandsvertretung dazu die ihr vorliegenden Angaben zur antragstellenden Person, sowie ihrer in Deutschland lebenden Bezugsperson an die Ausländerbehörde am beabsichtigten Wohnort (Wohnort des in Deutschland bereits aufenthaltsberechtigten Familienmitglieds) und bittet unter Nennung des beantragten Aufenthaltszwecks um Stellungnahme.
Die Ausländerbehörde prüft sodann, ob aus ihrer Sicht die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu kann sie gegebenenfalls Unterlagen nachfordern oder die in Deutschland bereits aufenthaltsberechtigte Person zur persönlichen Vorsprache einladen, um offene Fragen zu klären.
Geht die Stellungnahme der Ausländerbehörde anschließend bei der Auslandsvertretung ein, prüft diese abermals, ob die Entscheidung Bestand haben kann. Stellt sich heraus, dass die Ausländerbehörde z.B. das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt und ausgeübt hat, wird die Auslandsvertretung darauf hinweisen und erneut um Stellungnahme bitten, was mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen verbunden sein kann.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist ein verwaltungsinternes Beteiligungsverfahren. Die abschließende Entscheidung über den Visumantrag soll im Einklang mit der Ausländerbehörde getroffen werden. Die abschließende Entscheidung über den Visumsantrag (Erteilung oder Versagung) teilt allein die Auslandsvertretung der antragstellenden Person in Form eines Bescheids mit, vgl. § 71 Abs. 2 AufenthG.