Da für die Botschaften in Addis Abeba und Khartum hinsichtlich eritreischer Staatsangehöriger keine Sonderzuständigkeit besteht, muss dieser Personenkreis für die Bearbeitung des Visumantrags zum Zweck des Familiennachzugs den Nachweis erbringen, dass sie in dem betreffenden Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. Einleitung des Verfahrens).
Addis Abeba (Äthiopien)
Der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts kann vor der deutschen Botschaft in Addis Abeba entweder durch die Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis (gültig seit 6 Monaten) oder einen „Proof of Registration“ (POR) beim UNHCR geführt werden.
Wie läuft die Registrierung für Flüchtlinge in Äthiopien ab?
Flüchtlinge, die aus den Nachbarstaaten nach Äthiopien einreisen, müssen sich grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen nach der Einreise behördlich registrieren. Nach Ablauf dieser Frist, ist die Möglichkeit einer Registrierung erschwert und Entscheidungen unterliegen in diesem Zusammenhang dem Ermessen der äthiopischen Behörden. Die Registrierung erfolgt in Registrierungszentren, die sich in der Nähe der Flüchtlingscamps in Äthiopien befinden. Eritreische Flüchtlinge werden in der Regel an die Camps in Afar im Nordosten Äthiopiens und Shire in der Tigray Region verwiesen. Somalische Flüchtlinge werden hauptsächlich in den Flüchtlingscamps in Dollo Ado und Jijiga untergebracht; siehe Kartenmaterial über folgenden Link:
http://reporting.unhcr.org/node/5738#_ga=1.82171614.953390486.1464787750
Für die Registrierung ist die äthiopische Regierungsbehörde ARRA (Administration for Refugee and Returnee Affairs) zuständig. Die zentrale ARRA Registrierungsstelle (Reception and Screening Centre) für neuankommende Eritreer aus der Tigray Region, befindet sich in Inda Aba Guna (Enda Abaguna). Darüber hinaus (nach erfolgter behördlicher Registrierung) stellt UNHCR Dokumente in den Camps aus. Im Rahmen der Registrierung erhalten Flüchtlinge Registrierungs- und Identitätsdokumente, die für weitere Verfahren, inklusive Genehmigungsverfahren zur Ausreise aus den Camps und das Visumsverfahren erforderlich sind. Der vorbezeichnete POR wird Flüchtlingen in den Camps auf Anfrage ohne weitere Voraussetzung von UNHCR ausgestellt.
Ergänzende Hinweise:
Flüchtlinge in Äthiopien unterliegen grundsätzlich der sog. “Encampment Policy”, d.h. sie sind aufgefordert, sich nach der Registrierung in Flüchtlingscamps aufzuhalten und werden daher nach erfolgter Registrierung den erwähnten Flüchtlingscamps zugewiesen. Die Verwaltung aller Camps unterliegt der Verantwortung von ARRA. Zur Ausreise aus den Camps (z.B. zum Zwecke der Durchführung eines Visumsverfahrens) wird eine Genehmigung (Pass permit) der Campbehörden benötigt. Für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausreise zum Zwecke der Visumsbeantragung, verlangen die Behörden die Vorlage bestimmter Dokumente, wie bspw. Nachweise über die Registrierung bei ARRA und UNHCR, Nachweise über die Flüchtlingsanerkennung des/r Angehörigen in Deutschland, Bestätigung des Termins zur Vorsprache bei der deutschen Botschaft. Für die Übermittlung von Dokumenten an Angehörige in den Camps kann bspw. die folgende Faxnummer des ARRA Büros in Addis Abeba genutzt werden: +251 0111552008. Darüber hinaus ist der Aufenthalt außerhalb der Camps in den urbanen Gebieten in Äthiopien nur eingeschränkt möglich (z.B. äthiopischer Verpflichtungsgeber, der die Kosten des Aufenthalts trägt oder aus Gründen medizinischer Behandlung bzw. zum Zweck des Besuchs von Familienangehörigen innerhalb Äthiopiens)
Khartum (Sudan)
Der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts kann vor der deutschen Botschaft in Khartum entweder durch die Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis (gültig seit 6 Monaten) oder die Registrierung durch den Commissioner of Refugees (COR-ID) oder UNHCR (case file/mandate letter) geführt werden. Bereits im Rahmen der Terminbuchung über das Online-Buchungssytem der deutschen Botschaft in Khartum wird die Art der Aufenthaltsberechtigung abgefragt: https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_categoryList.do?locationCode=khar&realmId=739
Wie erhält eine Person die notwendige COR-ID im Sudan?
Eritreische Flüchtlinge, die in den Sudan einreisen, sind grundsätzlich verpflichtet, sich zunächst bei der für die jeweilige Grenzregion zuständigen Stelle des sudanesischen Commissioner for Refugees (COR) registrieren zu lassen und sich während dieses Verfahrens in den dazugehörigen Flüchtlingscamps aufzuhalten. Eritreische Flüchtlinge werden in der Regel in den Flüchtlingscamps im Ostsudan (wie bspw. Shagarab) untergebracht. Eine Registrierung bei COR in Khartum ist in der Regel nicht möglich. Nach Beendigung des Registrierungsverfahrens wird von COR eine Identitätskarte für Flüchtlinge (COR refugee Card „Yellow Card“) mit einer befristeten Gültigkeit ausgestellt. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Verlängerung erforderlich. Die Verlängerung ist normalerweise nur bei der COR-Stelle möglich, die die Karte ausgestellt hat.
UNHCR hat in der Vergangenheit in Ausnahmefällen Registrierungen in Khartum vorgenommen, wenn aus Sicht von UNHCR eine besondere Schutzbedürftigkeit gegeben war. Dies betraf insbesondere Fälle von unbegleiteten minderjährigen Kindern.
Ergänzende Hinweise:
Für das Verlassen der Camps ist eine offizielle Genehmigung der sudanesischen Behörden erforderlich. Die Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge im Sudan ist grundsätzlich stark eingeschränkt und unterliegt strengen Kontrollen der sudanesischen Sicherheitsbehörden. Das Verlassen der Flüchtlingslager wird nur in bestimmten Fällen, wie zum Beispiel zur Vorsprache bei einer Botschaft und Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung, gewährt. Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge muss außerdem eine Reisebegleitung organisiert werden.
Weiterführende Informationen zu Abläufen in den Camps, aber auch möglichen Ansprechpartnern vor Ort sind dem englischsprachigen Hinweisblatt von UNHCR "ENTITLEMENTS, SERVICES and OBLIGATIONs in the camps" zu entnehmen.
Nairobi (Kenia)
Da die deutsche Botschaft in Nairobi durch Ermächtigung des Auswärtigen Amtes für die Bearbeitung entsprechender Visaanträge zum Familiennachzug eritreischer Staatsangehöriger örtlich zuständig ist, ist der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts in Kenia nicht erforderlich.
Dennoch sei ergänzend für Informationen zum staatlichen Registrierungsverfahren für Flüchtlinge in Kenia auf die Webseite des kenianischen Innenministeriums („Department of Refugee Affairs“) verwiesen: http://www.immigration.go.ke/index.html sowie Informationen des UNHCR unter: http://www.unhcr.org/ke/registration